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Betrug bei Sozialleistungen in Bad Friedrichshall

Eine Frau und ihr Angehöriger wurden zu Geldstrafen verurteilt, da sie unrechtmäßig Bürgergeld bezogen haben.

Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Foto: Presseportal.de

Heilbronn (ost)

Das Gericht in Heilbronn hat festgestellt, dass eine Frau aus Bad Friedrichshall und ihr Angehöriger, der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, unrechtmäßig Sozialleistungen in Form von Bürgergeld erhalten haben.

Aus diesem Grund wurden die 47-jährige Frau und das 36-jährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Mai 2025 wegen Betrugs zu jeweils einer Geldstrafe von 70 Tagesätzen zu je 30 Euro verurteilt, was Gesamtstrafen von jeweils 2.100 Euro entspricht. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Nach einer Überprüfung der Sozialversicherungsdaten bestätigten die Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn den anfänglichen Verdacht.

Wedder die Frau noch das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft informierten das Jobcenter Landkreis Heilbronn unverzüglich über die Beschäftigung des Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft. Dadurch erhielten die Leistungsempfänger insgesamt rund 5.000 Euro Bürgergeld ohne rechtliche Grundlage.

Beide Personen haben ihre gesetzliche Verpflichtung als Leistungsempfänger, Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, nicht erfüllt. Zusätzlich ist die Frau verpflichtet, die unrechtmäßig erhaltenen Leistungen in Höhe von 5.055,08 Euro zurückzuzahlen.

Zusätzliche Information:

Das Arbeitslosengeld I dient der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern, die ihren Job verlieren. Es soll einen Teil des Arbeitsentgelts ersetzen, das die arbeitslose Person aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht mehr erhält. Der Bezug ist unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich begrenzt. Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen soll den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Personen sichern, die auf Hilfe angewiesen sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Auch Personen, die mit ihrer Arbeit ein Einkommen erzielen, das nicht den Bedarf deckt, können Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich verpflichtet, relevante Informationen für den Leistungsbezug unverzüglich den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägern mitzuteilen.

Quelle: Presseportal

nf24