Beamte des Zolls durchsuchen insgesamt neun Objekte in Chemnitz und im Erzgebirgskreis sowie in der Tschechischen Republik. Ermittlungen wegen Beitragsvorenthaltung zur Sozialversicherung im Baugewerbe.
Erfurt: Durchsuchungen in Chemnitz und in der Tschechischen Republik
Erfurt / Chemnitz (ost)
(Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Chemnitz und des Hauptzollamtes Erfurt vom 20. Mai 2025)
Rund 100 Zollbeamte führen seit den frühen Morgenstunden (20.05.2025) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Chemnitz Durchsuchungen in insgesamt neun Objekten (Wohn- und Geschäftsräume) in Chemnitz und im Erzgebirgskreis durch. Gleichzeitig wird auch in der Tschechischen Republik durchsucht im Rahmen der Rechtshilfe.
Die Aktion richtet sich gegen drei Verdächtige (30, 35, 50), die beschuldigt werden, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen zu haben. Gegen zwei Verdächtige (32, 60) wird wegen des Verdachts der Beihilfe zu diesen Straftaten ermittelt.
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und veruntreut zu haben, Betrug zum Nachteil der Sozialkasse der Bauwirtschaft sowie Steuerhinterziehung begangen zu haben. Sie sollen Schwarzarbeit im Baugewerbe ausgeführt haben mit Arbeitnehmern, die nicht sozialversichert waren und für die keine Lohnsteuer gezahlt wurde. Um die Schwarzarbeit zu verschleiern, sollen die Beschuldigten vorgegeben haben, dass die Vermittlung von Arbeitnehmern tschechischer Subunternehmen für Bauvorhaben in Deutschland als Geschäftszweck diente.
Die Ermittlungen haben den Verdacht erhärtet, dass die Voraussetzungen für die Entsendung der ausländischen Arbeitnehmer nicht erfüllt waren und die Beschuldigten seit 2020 nicht als Vermittler, sondern als Arbeitgeber der im Baugewerbe tätigen ausländischen Arbeitskräfte fungierten. Der entstandene Schaden wird derzeit auf etwa drei Millionen Euro geschätzt.
Bei den Durchsuchungen wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt, darunter Computer und Smartphones.
Die Maßnahmen sind noch im Gange. Derzeit können keine weiteren Angaben gemacht werden.
Zusatzinformationen:
Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht, unabhängig davon, ob man Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist.
Im Falle eines grenzüberschreitenden Arbeitseinsatzes, beispielsweise wenn Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland arbeiten, aber eigentlich in einem anderen EU-Staat beschäftigt sind, können Ausnahmen im Rahmen einer Entsendung gelten.
Wenn Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Staat vorübergehend zur Arbeit nach Deutschland entsandt werden, ändert sich der Beschäftigungsort. Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ändert sich in der Regel nicht, solange die arbeitsrechtliche Bindung zwischen ausländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, der Arbeitgeber im Herkunftsland des Arbeitnehmers tätig ist und die Tätigkeit in Deutschland zeitlich begrenzt ist. Der ausländische Sozialversicherungsträger stellt eine Entsendebescheinigung aus, die angibt, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Quelle: Presseportal