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BGH stärkt Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln den Rücken

Wer eine bestimmte Beschaffenheit beim Privatverkauf eines Autos zusagt, muss sie gewährleisten. Gilt das auch für Teile, die ihre Lebenserwartung überschritten haben? Dazu hat der BGH geurteilt.

Ein Volkswagen T1 und ein VW-Käfer beim Bockhorner Oldtimermarkt.
Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Käufern von Gebrauchtwagen gestärkt, wenn es um Mängel an Bauteilen geht. Verkäufer können sich in Streitfällen über Reparaturkosten nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn zuvor ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde.

Laut dem höchsten deutschen Zivilgericht in Karlsruhe müssen Angaben über eine konkrete Beschaffenheit und der Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung getrennt voneinander betrachtet werden. Das Urteil des Landgerichts Limburg wurde aufgehoben und der Fall zurückgewiesen.

Konkret ging es in dem Verfahren darum, ob der Verkäufer eines rund 40 Jahre alten Autos für Reparaturkosten aufgrund einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. In der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform hieß es dem BGH zufolge: «Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung». Da die Klimaanlage des 25.000 Euro teuren Oldtimers aber defekt war, verlangt der Käufer von dem Verkäufer Kosten für die Reparatur in Höhe von 1750 Euro zurück.

Grundsätzlich müssen Verkäufer Käufern eine einwandfreie Ware übergeben. Wenn jedoch der verkaufte Artikel einen Mangel aufweist, hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung. Im Falle von Verkäufen zwischen Privatpersonen kann diese Gewährleistung jedoch vertraglich eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Laut einer früheren Rechtsprechung des BGH gilt dies jedoch nicht für das Fehlen einer zuvor vereinbarten Eigenschaft – wie zum Beispiel einer einwandfrei funktionierenden Klimaanlage.

Eine Frage des Alters?

Das Landgericht hatte den Käufer in der Vorinstanz mit seiner Klage dennoch abblitzen lassen und argumentiert, dass bei einem so alten Fahrzeug damit gerechnet werden müsse, dass Instandsetzungsbedarf auftritt. Der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass eine schon lange über ihre Lebenserwartung hinaus betriebene Klimaanlage weiterhin funktionieren werde.

Der BGH teilt diese Einschätzung nicht. Wenn sich ein Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken würde, wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien «ohne Sinn und Wert», so das Gericht. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.

Nach Angaben des Rechtsanwalts und Experten für Oldtimer-Recht, Michael Eckert, könnte diese Entscheidung auch außerhalb des Oldtimer-Marktes Auswirkungen auf den privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände wie Autos, Uhren oder Musikinstrumente haben.

Am Landgericht Limburg muss der konkrete Fall nun erneut verhandelt werden. Der BGH deutete an, dass die Frage, ob die Klimaanlage bereits bei Übergabe des Autos defekt war oder erst später kaputtging, dabei eine Rolle spielen könnte. Es bleibt unklar, ob der Verkäufer am Ende einen Teil der Reparaturkosten tragen muss.

dpa