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Diese Corona-Regeln gelten jetzt in den Bundesländern

Heute wurden durch den Bundesrat die neuen Corona-Regeln verabschiedet. Hier erfahren Sie welche in Ihrem Bundesland gelten.

Foto: Depositphotos

Heute wurden durch den Bundesrat die neuen Corona-Regeln verabschiedet. Hier erfahren Sie welche in Ihrem Bundesland gelten.

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Zwar arbeiten Bund und die Länder bei der Eindämmung der Pandemie zusammen. Für die konkrete Umsetzung der Vorgaben sind aber die Länder verantwortlich.

Es gibt einige entscheidende Unterschiede, die strenge der Reglung richtet meist nach der Belegung der Intensivbetten und der Impfquote.

Als Faustregel gilt, je weniger geimpft sind, je höher die Anzahl der Risikopatienten sind und je mehr Betten in den Krankenhäusern belegt sind, desto strenger sind die Regeln. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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<h2>Die Regeln in den Bundeländern</h2>

(Quelle: Bundesregierung) Bitte informieren Sie sich über mögliche Änderungen auf den entsprechenden Seiten vom Robert Koch Institut, Paul Ehrlich Institut, der Länder und der Bundesregierung.

<h3>Baden-Württemberg</h3>

Mit Blick auf die rasante Verbreitung der Omikron-Variante und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur verkürzt und vereinfacht das Land dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz entsprechend außerdem die Quarantäne für Kontaktpersonen.

Positiv getestete Personen/Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach zehn Tagen beenden. Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich. Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.

Für Kontaktpersonen gilt:

Ohne Freitestung: ebenfalls zehn Tage Absonderung. Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich. Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich. Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.

Reglungen in Baden-Württemberg

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<h3>Bayern</h3>

Wer eine vollständige Immunisierung hat, also doppelt geimpft ist, und danach an Corona erkrankt ist („Impfdurchbruch“), ist nach der Genesung den dreifach Geimpften gleichgestellt, wenn es um den Zugang zu 2G plus-beschränkten Einrichtungen geht. Personen mit Auffrischimpfung müssen außerdem keine zwei Wochen mehr warten, bis sie von der Testpflicht befreit sind.  Unverändert gültig bleibt die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden.

Reglungen in Bayern

<h3>Berlin</h3>

Die Quarantäne entfällt für alle geboosterten Kontaktpersonen, also Personen mit einem vollständigen Impfschutz und Auffrischungsimpfung. Die Quarantäne entfällt auch für frisch Geimpfte und Genesene, wenn die Erkrankung oder die Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.

Für alle anderen enden Quarantäne und Isolation nach zehn Tagen ohne Test. Wer die Quarantäne oder die Isolation früher beenden will, kann dies bereits nach sieben Tagen mit einem zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test tun.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden. Die Isolation nach einer Erkrankung kann nach sieben Tagen durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beendet werden.

Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflege- und ähnlichen Einrichtungen können die Isolation nach sieben Tagen mit einem PCR-Test beenden, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Die Quarantäne können sie als Kontaktpersonen nach sieben Tagen mit einem zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beenden.

Reglungen in Berlin

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<h3>Brandenburg</h3>

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Reglungen in Brandenburg

<h3>Bremen</h3>

Die Maskenpflicht und Abstandsregeln gelten weiterhin auch für in den letzten sechs Monaten Genesene sowie vollständig geimpfte Personen und werden über die aktuell geltende Warnstufe geregelt!

Reglungen in Bremen

<h3>Hamburg</h3>

Überall dort, wo 2G-Plus gilt, hat man nur Zutritt mit einem Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als Genesener. Neu ist, dass man auch ein  negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen muss. Außerdem muss eine medizinische Maske getragen werden. Das Tragen einer FFP2-Maske ist ausdrücklich empfohlen.

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Reglungen in Hamburg

<h3>Hessen</h3>

Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes, Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass in der Innengastronomie nur Personen mit einem Negativnachweis (geimpft oder genesen) eingelassen werden und ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.

Als geeignete Schutzmaßnahme sollte beim Vor-Ort-Verzehr insbesondere durch die Abstände der Tische ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden, sofern keine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.

Die 2G-Plus-Regelung gelte in Hessen bereits jetzt in sogenannten Hotspots also in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Infektions-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt. Dort gilt bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie im Innenbereich sowie bei touristischen Übernachtungen die 2G-Plus-Regelung.

Reglungen in Hessen

<h3>Mecklenburg-Vorpommern</h3>

Weiterhin bleiben in Mecklenburg-Vorpommern Zusammenkünfte (innen und außen) für Geimpfte und Genesene nur mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Auch die Beschränkung für Zusammenkünfte, an denen Ungeimpfte beteiligt sind, bleibt bestehen. Es dürfen sich nur ein Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen (maximal jedoch 10 Personen).

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Reglungen in Mecklenburg-Vorpommern

<h3>Niedersachsen</h3>

Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage rund um die Omikronvariante des Coronavirus werden Klassenfahrten in Niedersachsen bis zu den Osterferien abgesagt.

Reglungen in Niedersachsen

<h3>Nordrhein-Westfalen</h3>

Diese Strafen gelten in NRW:

150 Euro wenn man sich nicht an die Masken-Pflicht hält.

250 Euro wenn man sich nicht an die Regeln für 2G und 3G hält.

250 Euro wenn man sich nicht an die Quarantäne-Regeln hält.

1000 Euro wenn man einen falschen Test

oder einen falschen Impf-Nachweis vorzeigt

Reglungen in NRW

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<h3>Rheinland-Pfalz</h3>

Die in Rheinland-Pfalz bereits geltende 2Gplus-Regelung in der Gastronomie wurde nun in allen Ländern umgesetzt. Das bedeutet, Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem negativen Test sowie für Geboosterte nach einer Auffrischungsimpfung.

Reglungen in Rheinland-Pfalz

<h3>Saarland</h3>

Ab dem 14.01.22 gilt auch in Außenbereichen der Gastronomie die 2Gplus-Regel und private sowie öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern untersagt sind.

Asymptomatische Genesene, deren positives PCR-Testergebnis frischer als drei Monate ist, müssen künftig nicht mehr in Quarantäne. Für alle Übrigen enden in der Regel Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen, wenn sie sich nicht vorher freitesten lassen. Das geht frühestens nach sieben Tagen. Bei Schülern und Kindern über drei Jahren ist das Freitesten fünf Tage nach der Absonderung möglich.

Reglungen Saarland

<h3>Sachsen</h3>

Nur Personen ohne typische Symptome, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen, dürfen Betriebe, Einrichtungen und Angebote betreten, besuchen beziehungsweise nutzen. Die Betriebe und Einrichtungen sind angehalten, auf die Beachtung dieser Hygienevorschrift hinzuweisen.

Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, wird dringend empfohlen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Wenn für den Zutritt zu einer Einrichtung oder Arbeitsstätte ein negativer Testnachweis erforderlich ist, kann der Test vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden, wenn die örtlichen und personellen Gegebenheiten dies zulassen.

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Reglungen Sachsen

<h3>Sachsen-Anhalt</h3>

Grundsätzlich erhalten Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre  Zutritt zu Einrichtungen und Ladengeschäften, in denen das 2-G- / 2-G-Plus- Zugangsmodell angewendet wird oder in der Verordnung eine Testpflicht vorgesehen ist. Hintergrund ist die regelmäßige Testung im Schulunterricht. In der Zeit der Weihnachtsferien – vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 – gilt für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 17 Jahren jedoch, dass sie einen aktuellen negativen Test vorweisen müssen, um Zutritt zu erhalten.

Reglungen Sachsen-Anhalt

<h3>Schleswig-Holstein</h3>

Die Ausweitung der 2G-Plus-Regelung: Diese gilt künftig bei medizinisch nicht notwendigen, körpernahen Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann, etwa in Kosmetikstudios. Bei Friseurdienstleistungen gilt allerdings weiterhin 3G.

Bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab Mittwoch wieder die Maskenpflicht – das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen. Auch im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen müssen Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen, unabhängig von physischen Barrieren wie Plexiglasscheiben.

Reglungen in Schleswig-Holstein

<h3>Thüringen</h3>

Reglungen in Thüringen

Quellen: Bundesregierung, DPA, RBB

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