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Dobrindt: Asylbewerber sollen schnell arbeiten können

Bundesinnenminister Dobrindt plant einen „Sofort-in-Arbeit-Plan“, um Asylbewerbern eine schnellere Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Nach drei Monaten Aufenthalt sollen sie unabhängig vom Asylverfahren arbeiten dürfen, ohne dass dies den Ausgang ihres Verfahrens beeinflusst.

Dobrindt: Asylbewerber sollen schnell arbeiten können

BERLIN – Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat angekündigt, Asylbewerber schneller in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In einem Interview äußerte er, dass ein „Sofort-in-Arbeit-Plan“ entwickelt wurde. „Wer hierherkommt, soll schnell arbeiten können“, betonte der CSU-Politiker. Er sieht die beste Form der Integration in die Arbeitswelt und verfolgt das Ziel, Teilhabe durch Beschäftigung zu ermöglichen.

Regelungen zur Arbeitsaufnahme für Asylbewerber

Nach den Informationen aus dem Interview sollen Asylbewerber bereits nach einem Aufenthalt von drei Monaten in Deutschland eine Arbeit aufnehmen dürfen, auch wenn ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme wird jedoch nicht eingeführt.

Einfluss der Arbeit auf das Asylverfahren

Eine Sprecherin Dobrindts stellte klar, dass die neuen Regelungen keinen Einfluss auf den Verlauf oder das Ergebnis des Asylverfahrens haben werden. Ob jemand arbeitet oder nicht, wird demnach keine Rolle bei der Entscheidung über Schutz oder Ablehnung spielen. Das Verfahren wird unabhängig von der Erwerbstätigkeit fortgeführt. Personen, die bereits abgelehnt wurden oder nicht aktiv am Verfahren mitwirken, sollen von diesen Regelungen ausgeschlossen werden.

Verdienst und Sozialleistungen

Asylbewerber, die eine Arbeit aufnehmen, dürfen ihren Verdienst grundsätzlich behalten. Sollte jedoch Sozialhilfe in Anspruch genommen werden, wird das Einkommen angerechnet, beispielsweise für die Kosten der Unterkunft.

Aktuelle Wartezeiten für Asylbewerber

Derzeit beschreibt die Bundesagentur für Arbeit die geltenden Regelungen in einem Merkblatt. Laut Asylgesetz kann eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung für Personen mit Duldung sowie für Asylbewerber erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings sind Asylbewerber verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, was bedeutet, dass sie während dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Die Wartezeit kann somit bis zu sechs Monate betragen. Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung verbleiben.

Bildquelle: Quelle: Photo by Joshua Woroniecki on Unsplash

Ronny Winkler