Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, kann sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, selbst wenn es überzogen ist. Die Bank darf diese Umwandlung nicht verweigern und schützt einen Teil des Guthabens vor Pfändungen.
Recht auf Umwandlung: Pfändungsschutzkonto trotz Überziehung möglich

Im Falle einer Kontopfändung können betroffene Verbraucher ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dieses Recht besteht auch, wenn das Konto bereits überzogen ist. Die Bank darf in einem solchen Fall die Umwandlung nicht ablehnen.
Eine Kontopfändung kann schnell zu gravierenden Schwierigkeiten führen: Betroffene sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Bankkarte nicht mehr funktioniert, Geldabhebungen nicht möglich sind und wichtige Daueraufträge, etwa für Mietzahlungen, nicht mehr ausgeführt werden können. In dieser kritischen Situation ist schnelles Handeln erforderlich.
Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto trotz Überziehung
Der Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist für Verbraucher besonders wichtig, deren Girokonto sich bereits im Minus befindet. Selbst in diesem Fall darf die Bank die Umwandlung nicht aufgrund der bestehenden Überziehung ablehnen.
Sobald nach der Umwandlung neue Gutschriften auf dem P-Konto eingehen, müssen diese innerhalb der festgelegten Freibeträge zur Verfügung stehen. Die Bank ist nicht berechtigt, das geschützte Guthaben mit eigenen Forderungen aus der vorherigen Kontoüberziehung zu verrechnen.
Es ist jedoch zu beachten, dass ein P-Konto auf Guthabenbasis geführt wird. Das bedeutet, dass nach der Umwandlung das Konto nicht erneut überzogen werden kann.
Schutz des Guthabens ab 2026
Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem P-Konto automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat geschützt. Der gesetzliche Pfändungsfreibetrag liegt bei 1.587,40 Euro. Unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise bei Unterhaltspflichten oder dem Bezug von Kindergeld, kann der geschützte Betrag erhöht werden.
Fristen und Rechte bei der Umwandlung
Wenn ein Girokonto bereits gepfändet ist, müssen Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses handeln. Die Bank ist verpflichtet, das Konto nach einem entsprechenden Antrag innerhalb von vier Geschäftstagen als P-Konto zu führen. Eine Verzögerung durch die Bank, etwa durch Verweis auf einen erst später verfügbaren Termin, ist nicht zulässig.
Zusätzlich darf die Bank für die Umwandlung keine Gebühren erheben, und die Kontoführungsgebühren dürfen nicht allein aufgrund der Umwandlung steigen. Selbst wenn das Konto bereits gepfändet wurde, gilt: Wer die Frist einhält und rechtzeitig umwandelt, kann den Pfändungsschutz auch auf das bereits gesperrte Guthaben ausweiten.
Was tun, wenn die Bank die Umwandlung verweigert?
Wenn eine Bank sich weigert, die Umwandlung in ein P-Konto vorzunehmen, sollten betroffene Kunden explizit auf ihr Recht hinweisen. Unterstützung erhalten sie in der Regel von Verbraucherzentralen oder anerkannten Schuldnerberatungsstellen.
Bei Problemen, etwa mit unzulässigen Gebühren oder anderen Vorgaben der Bank, kann eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Basiskonto zu eröffnen. Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben grundsätzlich Anspruch auf ein solches Konto und können bereits im Antrag angeben, dass es als P-Konto geführt werden soll. In diesem Fall sollte das bestehende Girokonto gekündigt und der Zahlungsverkehr vollständig auf das neue Konto umgestellt werden.
Quellen: chip
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