Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihren Urlaub für das gesamte Jahr im Voraus festzulegen. Während Arbeitgeber eine langfristige Planung wünschen, bleibt den Angestellten ausreichend Spielraum für spontane Entscheidungen und unvorhergesehene Ereignisse.
Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht: Jahresüberblick oder individuelle Planung?

Wenn Arbeitgeber von ihren Angestellten verlangen, die Urlaubstage für das gesamte Jahr im Voraus zu planen, kann dies zu Unsicherheiten führen. Die Frage, ob eine solche Festlegung notwendig ist, beschäftigt viele Arbeitnehmer.
Es ist wichtig zu betonen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub stets beantragen müssen und Arbeitgeber verpflichtet sind, diesen zu genehmigen. Die Formulierung „Urlaub nehmen“ ist irreführend. Wenn ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Arbeitgebers abwesend ist, kann dies als unentschuldigte Abwesenheit gewertet werden und im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen.
Viele Arbeitgeber wünschen sich eine langfristige Urlaubsplanung, um betriebliche Abläufe besser steuern zu können. Doch wer seinen Urlaub bereits für das gesamte Jahr festgelegt hat, hat kaum die Möglichkeit, kurzfristige Reisen zu unternehmen. Ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, dem Wunsch des Chefs nachzukommen?
„Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht zwingen, den Urlaub für das ganze Jahr festzulegen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber zwar um eine Urlaubsplanung für das gesamte Jahr bitten, jedoch sind Angestellte nicht verpflichtet, sich für den gesamten Zeitraum festzulegen. Es ist ratsam, einen Teil der Urlaubstage für unvorhergesehene Ereignisse zurückzuhalten.
Allerdings haben Arbeitgeber die Möglichkeit, bestimmte Urlaubstage vorzugeben. Beispielsweise können sie während Betriebsferien verlangen, dass ein Teil der Urlaubstage genutzt wird. Die genaue Anzahl hängt von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten ab. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79) ist es beispielsweise zulässig, wenn bis zu 60 Prozent des Jahresurlaubs während Betriebsferien genommen werden müssen.
Der Anspruch auf Urlaub gilt auch bei kurzfristigen Anfragen
Selbst wenn Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche nicht für das gesamte Jahr im Voraus einreichen, sind Arbeitgeber verpflichtet, diese zu berücksichtigen. Dies gilt auch für kurzfristige Anträge. Ein Arbeitgeber kann Urlaubstage nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Abwesenheit aufgrund der Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter nicht möglich ist, so Oberthür.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Quellen: n-tv, Handelsblatt
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