Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer trotz der Ablehnung seines Urlaubs mit einem bereits reservierten Flug verreist.
Urteil bestätigt: Kündigung während Krankheit und Urlaubsantrag rechtens

Ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaubsantrag nicht genehmigt bekam, hatte bereits einen Flug gebucht und sah sich somit in einer schwierigen Lage. Um seiner Verpflichtung zur Arbeit nicht nachkommen zu müssen, legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat in einem aktuellen Urteil jedoch entschieden, dass ein solches ärztliches Attest in solchen Fällen nicht vor einer Kündigung schützt.
Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer trotz der Ablehnung seines Urlaubs mit einem bereits reservierten Flug verreist. Während seiner Abwesenheit reichte er ein ärztliches Attest ein und blieb der Arbeit fern. Interessanterweise war er in der Vergangenheit mehrfach direkt vor oder nach genehmigten Urlaubszeiten krankgeschrieben worden.
Angesichts dieser Umstände äußerte der Arbeitgeber Bedenken zur Glaubwürdigkeit der Erkrankung und kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Kündigungsschutz. Während des Gerichtsverfahrens gab er an, an Rückenschmerzen gelitten zu haben und dass eine Ärztin eine Untersuchung durchgeführt sowie ihn krankgeschrieben hätte. Allerdings stellte sich heraus, dass tatsächlich keine körperliche Untersuchung stattgefunden hatte und das Attest ohne eine solche erstellt wurde.
Gerichtliche Einschätzung und Vertrauensbruch
Das Arbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung rechtens war. Besonders ausschlaggebend war das Verhalten des Klägers im Verlauf des Verfahrens. Er hatte zunächst weiterhin behauptet, ärztlich untersucht worden zu sein, und änderte diese Aussage erst, als das Gericht gezielt nachhakte. Zudem hatte die als Zeugin geladene Ärztin zunächst angedeutet, eine Untersuchung vorgenommen zu haben, was das Gericht als erheblichen Vertrauensbruch wertete.
Zusätzlich waren die angegebenen Rückenschmerzen für das Gericht nicht überzeugend. Der Arbeitnehmer gab an, bereits am Freitag Beschwerden verspürt zu haben, was jedoch nicht mit seiner Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag übereinstimmte. Der Umstand, dass er eine Reise gebucht hatte, trotz der Urlaubsablehnung, spielte ebenfalls eine entscheidende Rolle in der Urteilsfindung.
Das Urteil macht deutlich, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch vor einer Kündigung schützt, insbesondere wenn der Verdacht auf einen missbräuchlichen Gebrauch der Bescheinigung besteht. Arbeitnehmer sollten sich der damit verbundenen Risiken bewusst sein, wenn sie während eines abgelehnten Urlaubs krankgeschrieben werden.
Quellen: n-tv, Der Spiegel
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