Die Wasserschutzpolizei warnt vor gesundheitlichen Risiken und Gefahren beim Schwimmen in Neckar und Rhein. Zudem gelten besondere Verkehrsregeln auf Bundeswasserstraßen.
Göppingen: Gefahren beim Baden in Neckar und Rhein

Göppingen (ost)
Das Betreten und Schwimmen in Bundeswasserstraßen wie dem Neckar und dem Rhein ist grundsätzlich erlaubt und fällt unter den sogenannten Allgemeingebrauch an oberirdischen Gewässern. Die Wasserschutzpolizei weist jedoch ausdrücklich auf die erheblichen gesundheitlichen Risiken und Gefahren hin, die mit dem Schwimmen in diesen Gewässern verbunden sind.
Ein Fluss ist kein sicherer Badesee. Der Neckar und der Rhein erreichen keine Badewasserqualität und werden auch nicht regelmäßig vom Gesundheitsamt untersucht. Besonders im Unterlauf des Neckars stammt ein Großteil des Wassers aus Kläranlagen. Auch nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können insbesondere bei offenen Wunden oder verschlucktem Wasser Entzündungen, Übelkeit und weitere Krankheitssymptome verursachen.
An den Flüssen gibt es keine Badeaufsichten. Auch wenn sich Rettungsmittel an den Ufern befinden, bleibt ein Notfall im schlimmsten Fall unbemerkt. Hilfe kommt dann meist zu spät.
Zudem gelten auf der Bundeswasserstraße spezielle Verkehrsregeln. Das Schwimmen ist unter anderem bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten. Schwimmer dürfen den Schiffsverkehr nicht behindern. In diesen Bereichen ist besondere Vorsicht geboten. Schwimmer sind aufgrund ihrer geringen Sichtbarkeit leicht zu übersehen, insbesondere im toten Winkel großer Schiffe. Die Strömungsverhältnisse werden häufig unterschätzt. Obwohl Neckar und Rhein an der Oberfläche oft ruhig erscheinen, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten gefährliche Unterströmungen auftreten, insbesondere für ungeübte Schwimmer.
Das Springen von Brücken und Wehrstegen in den Rhein oder Neckar ist lebensgefährlich. Unter den Brücken werden immer wieder Gegenstände wie Einkaufswagen oder Fahrräder illegal versenkt. Bleibt ein Springer im Korbgeflecht oder in den Speichen hängen, kann es sein, dass er sich nicht mehr aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten kann. Auch die Fallhöhen von den bis zu neun Meter hohen Bauwerken können bei einer Wassertiefe von 2,80 Metern gravierende Folgen haben. Neben den gesundheitlichen Risiken drohen den Verursachern auch empfindliche finanzielle Konsequenzen, da Brückensprünge zu umfangreichen Rettungseinsätzen führen können, deren Kosten in der Regel den Verursachern auferlegt werden.
Die Polizei weist außerdem auf den Schutz von Natur und Tierwelt hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Außerdem sollte zu Enten- und Schwanenfamilien ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.
Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln als Schwimmhilfen angesehen werden, während Schlauchboote rechtlich als Wasserfahrzeuge gelten und entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein müssen.
Es wird allen Bürgerinnen und Bürgern empfohlen, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.
Quelle: Presseportal








