Schwimmen in Neckar und Rhein birgt gesundheitliche Risiken und Gefahren. Baden an Bundeswasserstraßen unterliegt besonderen Verkehrsregeln.
Heilbronn: Warnung Wasserschutzpolizei

Heilbronn (ost)
Göppingen – Das Schwimmen und Baden in Bundeswasserstraßen wie dem Neckar und dem Rhein ist grundsätzlich erlaubt und fällt unter den sogenannten Allgemeingebrauch an oberirdischen Gewässern. Die Wasserschutzpolizei weist jedoch ausdrücklich auf die erheblichen gesundheitlichen Risiken und Gefahren hin, die mit dem Schwimmen in diesen Gewässern verbunden sind.
Ein Fluss ist kein sicherer Badesee. Sowohl der Neckar als auch der Rhein erfüllen nicht die Badewasserqualität und werden auch nicht regelmäßig vom Gesundheitsamt überprüft. Insbesondere im Unterlauf des Neckars stammt ein großer Teil des Wassers aus Kläranlagen. Selbst nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können insbesondere bei offenen Wunden oder verschlucktem Wasser Entzündungen, Übelkeit und weitere Krankheitssymptome verursachen.
An den Flüssen gibt es keine Bademeister. Selbst wenn Rettungsmittel an den Ufern vorhanden sind, kann ein Notfall im schlimmsten Fall unbemerkt bleiben. Die Hilfe kommt dann oft zu spät.
Zusätzlich gelten auf Bundeswasserstraßen spezielle Verkehrsregeln. Das Baden und Schwimmen ist beispielsweise bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten. Schwimmer dürfen außerdem den Schiffsverkehr nicht behindern. In diesen Bereichen ist besondere Vorsicht geboten. Schwimmer sind aufgrund ihrer geringen Sichtbarkeit leicht zu übersehen, insbesondere im toten Winkel großer Schiffe. Auch die Strömungsverhältnisse werden oft unterschätzt. Obwohl der Neckar und der Rhein an der Oberfläche oft ruhig erscheinen, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten gefährliche Unterströmungen auftreten, die insbesondere für ungeübte Schwimmer gefährlich werden können.
Außerdem ist das Springen von Brücken und Wehrstegen in den Rhein oder Neckar lebensgefährlich. Unter den Brücken werden regelmäßig Gegenstände wie Einkaufswagen oder Fahrräder illegal versenkt. Bleibt ein Springer im Korbgeflecht oder in den Speichen hängen, kann es passieren, dass er sich nicht aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten kann. Auch die Fallhöhen von den bis zu neun Meter hohen Bauwerken können bei einer Wassertiefe von 2,80 Metern schwerwiegende Folgen haben. Neben den gesundheitlichen Risiken drohen den Verursachern auch empfindliche finanzielle Folgen, da Brückensprünge zu umfangreichen Rettungseinsätzen führen können, deren Kosten in der Regel den Verursachern auferlegt werden.
Die Polizei weist auch auf den Schutz von Natur und Tierwelt hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Außerdem sollte zu Enten- und Schwanenfamilien ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.
Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln als Schwimmhilfen gelten, Schlauchboote jedoch rechtlich als Wasserfahrzeuge betrachtet werden und entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein müssen.
Es wird allen Bürgerinnen und Bürgern empfohlen, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.
Quelle: Presseportal








