Mit Beginn der Hauptreisezeit erinnert der Zoll Reisende daran, sich vor Urlaubsantritt über Zollbestimmungen zu informieren. Wichtige Informationen zu erlaubten Waren und Einfuhrbeschränkungen finden sich auf der Website des Zolls.
Kanarische Inseln: Gut informiert durch den Zoll

Singen (ost)
Während der Hauptreisezeit im Sommer erinnert der Zoll Reisende daran, sich vor Reiseantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Personen, die Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringen, sollten beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.
Auf der Webseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) und in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ finden Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren problemlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Freimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauber meiden sollten.
Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten Reisende besonders aufmerksam sein. Mitgeführte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb festgelegter Mengen- und Wertgrenzen pro Person zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Es gelten beispielsweise folgende Regelungen:
Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):
Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren): 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)
Arzneimittel und Tierarzneimittel:
Die Menge dieser Waren darf dem persönlichen Bedarf des Reisenden oder des mitgeführten Tieres entsprechen. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel betrachtet werden, wenn sie als Mittel zur Krankheitsbehandlung angepriesen werden. Für Arzneimittel mit Betäubungsmitteln gelten spezielle Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzliche wichtige Informationen.
Kraftstoffe:
Bei Ersatzprodukten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:
Wichtig: Waren mit speziellen Mengengrenzen (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) werden nicht in den Warenwert einbezogen.
Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegen zusätzlichen Einschränkungen aus Gründen des Tierseuchenschutzes. Dazu gehören beispielsweise Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, empfiehlt der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Der Kauf solcher Waren trägt oft unwissentlich dazu bei, dass viele Arten weltweit gefährdet sind. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen oder Produkten daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In solchen Fällen werden die Waren beschlagnahmt und es drohen hohe Geldstrafen oder Strafen. Die Website www.artenschutz-online.de bietet wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die keinesfalls mitgebracht werden sollten.
Die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet nützliche Informationen zu den Reisefreimengen im Bereich „Zoll und Reise“. Das Tool berücksichtigt wichtige Parameter wie das Urlaubsland. Besonders praktisch: Sind die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von „Zoll und Reise“ auch offline verfügbar.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme bilden Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Ersatzprodukte für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die in der gesamten EU nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Daher gelten auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen für diese Waren, bei denen angenommen wird, dass sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Werden die Waren an andere Personen weitergegeben (auch als Geschenk ohne Bezahlung), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.
Die jeweiligen Freimengen oder Richtmengen für aus Drittländern, Sondergebieten oder anderen Mitgliedstaaten mitgebrachte Waren gelten nur, wenn die Reisenden die Waren persönlich mitführen, d.h. im selben Transportmittel befördern. Werden die Waren hingegen vor- oder nachgesandt, als Fracht versendet, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Quelle: Presseportal
Statistiken zur Drogenkriminalität in Baden-Württemberg für 2022/2023
Die Drogenraten in Baden-Württemberg zwischen 2022 und 2023 zeigen einen leichten Rückgang. Im Jahr 2022 wurden 40049 Fälle registriert, während es im Jahr 2023 nur noch 37873 Fälle waren. Die Anzahl der gelösten Fälle sank ebenfalls von 36787 auf 34877. Die Anzahl der Verdächtigen ging von 32420 auf 30714 zurück, wobei die Anzahl der männlichen Verdächtigen mit 26963 höher war als die der weiblichen Verdächtigen mit 3751. Die Anzahl der nicht-deutschen Verdächtigen stieg von 10727 im Jahr 2022 auf 11419 im Jahr 2023. Im Vergleich dazu verzeichnete Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 die höchste Anzahl an Drogenfällen in Deutschland mit 73917 Fällen.
| 2022 | 2023 | |
|---|---|---|
| Anzahl erfasste Fälle | 40.049 | 37.873 |
| Anzahl der aufgeklärten Fälle | 36.787 | 34.877 |
| Anzahl der Verdächtigen | 32.420 | 30.714 |
| Anzahl der männlichen Verdächtigen | 28.389 | 26.963 |
| Anzahl der weiblichen Verdächtigen | 4.031 | 3.751 |
| Anzahl der nichtdeutschen Verdächtigen | 10.727 | 11.419 |
Quelle: Bundeskriminalamt








