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Karlsruhe: Illegale Beschäftigung in Heilbronner Restaurant

Am 23. Mai durchsuchten Einsatzkräfte ein Restaurant und Wohnungen in Heilbronn. Verdacht auf Mindestlohn-Unterschreitung und Steuerbetrug, sowie illegale Beschäftigung von fünf Staatsbürgern.

Symbolbild: Personenbefragung FKS Prüfung im Gastronomiegewerbe Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Foto: Presseportal.de

Heilbronn (ost)

Am 23. Mai wurden ein Restaurant und drei Privatwohnungen in Heilbronn sowie eine Privatwohnung in Karlsruhe von Einsatzkräften der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) durchsucht. Der Verdacht lautete, dass die Betreiber des Restaurants ihre Arbeitnehmer unter dem gesetzlichen Mindestlohn beschäftigen und ohne ausreichende Anmeldung zur Sozialversicherung. Außerdem gab es den Verdacht, dass die Bareinnahmen des Restaurants unvollständig verbucht wurden. Deshalb nahmen auch Kassenprüfer des Finanzamts Heilbronn an der Maßnahme teil. Im Restaurant wurden fünf georgische Staatsbürger angetroffen, die keine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten und sich somit illegal im Land aufhielten. Einer der Männer versuchte, über den Hinterausgang des Betriebs zu fliehen, wurde jedoch von den Einsatzkräften gestoppt. Zur Durchführung der erforderlichen polizeilichen Maßnahmen ordnete die Staatsanwaltschaft Heilbronn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 Euro pro Person an.

Die Kassenprüfer entdeckten Unregelmäßigkeiten in den Buchungen der Registrierkasse des Restaurants, die darauf hindeuten, dass rund ein Drittel der Tageseinnahmen am Fiskus vorbeigeschleust wurden. In einer der Privatwohnungen versuchte einer der Restaurantbetreiber, handschriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen über die Toilette zu vernichten. Reste davon konnten jedoch als Beweismittel gesichert werden. Es gibt Hinweise darauf, dass die Betreiber ihren Arbeitnehmern für eine siebentägige Arbeitswoche (jeweils von 9:00 bis 23:00 Uhr) eine völlig unzureichende monatliche Vergütung in Höhe von 1.700 Euro zahlen. Insgesamt wurden 83.000 Euro in bar beschlagnahmt. Dies dient der Sicherung der mutmaßlich hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge.

Die Ermittlungen gegen die beiden Beschuldigten wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Lohnwucher und Lohn- bzw. Umsatzsteuerhinterziehung dauern an.

Zusatzinformation

Die Bekämpfung von Straftaten nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) ist einer der Schwerpunkte der Arbeit der FKS. Die Nichtabführung oder unzureichende Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist regelmäßig strafbar gemäß § 266a StGB; Arbeitgeber riskieren dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Durch die Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes im Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) wurden die Verfahrensrechte der FKS im Bereich der Strafverfahren erweitert. Dadurch können die Zollbehörden nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft eigenständige Ermittlungsverfahren nach § 14a ff. SchwarzArbG durchführen, wenn die Tat ausschließlich den Straftatbestand nach § 266a StGB betrifft. Sie haben dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Quelle: Presseportal

nf24