Bußgeld über 13.000 Euro nach Ermittlungen wegen Mindestlohn- und Meldepflichtverstößen bei einem Betrieb im Transportgewerbe verhängt.
Karlsruhe: Zoll ahndet Verstöße bei Logistikunternehmen

Karlsruhe (ost)
Nach Abschluss der Untersuchungen hat das Hauptzollamt Karlsruhe einem Unternehmen im Logistik- und Transportsektor aufgrund mehrerer Verstöße gegen arbeits-, sozialversicherungs- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften eine Geldstrafe von über 13.000 Euro auferlegt.
Die Ermittlungen basierten auf einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Oktober 2023. Dabei wurde ein türkischer Fahrer eines Kleintransporters von Einsatzkräften angetroffen, der nach Überprüfung der vorliegenden Daten nicht sozialversichert gemeldet war. Die nachfolgende Überprüfung der Geschäftsunterlagen sowie weitere Ermittlungen ergaben, dass das Unternehmen von Juni 2023 bis Dezember 2023 mehreren Arbeitnehmern nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlte. Der zurückbehaltene Lohn betrug insgesamt rund 2.000 Euro.
Zusätzlich stellte sich heraus, dass das Unternehmen von Juli 2023 bis August 2023 einen türkischen Arbeitnehmer beschäftigte, der weder über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte. Zudem wurden Verstöße gegen die gesetzliche Meldepflicht sowie gegen die Sofortmeldepflicht festgestellt.
Die nun von der Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe verhängte Geldstrafe setzt sich wie folgt zusammen: § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG – Mindestlohnverstoß: 5.231,00 Euro § 111 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB IV – Meldepflichtverletzung: 750,00 Euro § 111 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB IV – Sofortmeldepflichtverletzung: 750,00 Euro § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III – unerlaubte Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechenden Aufenthaltstitel: 7.000 Euro
„Die konsequente Bekämpfung von Mindestlohnverstößen und illegaler Beschäftigung ist ein zentraler Bestandteil der Arbeit unserer Finanzkontrolle Schwarzarbeit.“, erklärt Alina Holm, Sprecherin beim Hauptzollamt Karlsruhe. „Nur durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben können faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und Arbeitnehmer wirksam geschützt werden“, so Holm abschließend.
Quelle: Presseportal








