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Neckarsulm: Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht

Eine Frau aus Neckarsulm wurde wegen Betrugs verurteilt. Sie bezog unrechtmäßig Arbeitslosengeld II und muss nun eine Geldstrafe zahlen.

Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Foto: Presseportal.de

Heilbronn (ost)

Das Gericht in Heilbronn hat festgestellt, dass eine Frau aus Neckarsulm zu Unrecht Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II erhalten hat. Deshalb wurde die 33-jährige Angeklagte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 Euro (6.400,00 Euro) verurteilt. Im selben Prozess musste sich die Frau für einen weiteren Betrug verantworten, der nicht von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls verfolgt wurde. Das Gericht verhängte daher eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je 80,00 Euro (12.000,00 Euro). Die Frau gilt nun als vorbestraft.

Untersuchungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den Verdacht, dass die Frau selbstständig tätig war, dies jedoch dem Jobcenter Heilbronn nicht gemeldet hatte. Dadurch verschwieg sie ihre selbstständige Tätigkeit von fünfeinhalb Monaten (von Mitte März bis Ende August 2020) gegenüber dem Jobcenter Landkreis Heilbronn. Dadurch bezog die Frau Arbeitslosengeld II in Höhe von 5.515,64 Euro ohne rechtliche Grundlage. Neben der Geldstrafe muss sie die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Zusätzliche Information:

Arbeitslosengeld I dient der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeit verlieren. Es soll das fehlende Arbeitsentgelt teilweise ersetzen. Die Dauer des Bezugs ist zeitlich begrenzt unter bestimmten Bedingungen. Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen soll den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Personen sichern, die bedürftig sind. Bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Auch Personen, die mit ihrer Arbeitseinkommen nicht genug verdienen, können Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Alle Leistungsbezieher sind gesetzlich verpflichtet, relevante Informationen für den Leistungsbezug unverzüglich den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften mitzuteilen.

Quelle: Presseportal

nf24