Eine Tuning-Werkstatt aus dem Rems-Murr-Kreis wurde nach einer Kontrolle des Hauptzollamts Heilbronn und des Zollamts Winnenden mit 16.500,- EUR Einfuhrabgaben konfrontiert. Der Betreiber wurde zudem wegen des Verdachts der Steuerhehlerei angeklagt.
Stuttgart: Steuerstrafverfahren gegen Werkstattbetreiber

Heilbronn (ost)
Nach einer Prüfung durch eine Kontrolleinheit des Hauptzollamts Heilbronn zusammen mit Beamten des Zollamts Winnenden wurden 16.500,- EUR Einfuhrabgaben festgesetzt.
Ein Unternehmen für Fahrzeugtuning aus dem Rems-Murr-Kreis hatte bereits im Dezember 2025 beim Zollamt Winnenden ein defektes Fahrzeug aus der Schweiz zur Einfuhr angemeldet. Das Fahrzeug wurde jedoch auch Wochen nach Abgabe der Zollanmeldung nicht beim Zollamt Winnenden vorgeführt, wie es die Pflicht des Anmelders gewesen wäre. Nachfragen bei dem Unternehmen führten zu Unstimmigkeiten bezüglich des Verbleibs des Fahrzeugs. Bei einem unangekündigten Besuch in der Tuning-Werkstatt durch eine Kontrolleinheit des Hauptzollamts Heilbronn und Beamte des Zollamts Winnenden (Hauptzollamt Stuttgart) wurde das genannte Fahrzeug nicht gefunden, stattdessen stießen die Beamten in der Werkstatthalle auf zwei andere hochpreisige Fahrzeuge. Eines aus Großbritannien und eines aus der Schweiz. Beide Fahrzeuge waren bereits umfangreich zerlegt worden. Zollpapiere für die Fahrzeuge konnten nicht vorgelegt werden. Der Betreiber der Tuning-Werkstatt teilte den Beamten mit, dass die beiden Fahrzeughalter zurück in ihren Herkunftsländern waren, sich eines der beiden Fahrzeuge bereits seit Oktober 2025 in der Werkstatt befand und ein Einbau von Neuteilen stattgefunden hatte.
Da beide Fahrzeuge außerhalb der Europäischen Union zugelassen waren und unerlaubt, das heißt ohne zollrechtliche Abfertigung in die Europäische Union gebracht wurden, mussten die Fahrzeuge nachverzollt werden.
Die berechneten Einfuhrabgaben in Höhe von ca. 16.500,- Euro wurden vom Werkstattbetreiber entrichtet. Gegen den Werkstattbetreiber wurde zudem ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhehlerei (durch den Besitz von Nicht-Unionswaren) eingeleitet.
Quelle: Presseportal








