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Allgemeinverfügung Hauptbahnhof München

Die Bundespolizei führt einen bundesweiten Schwerpunkteinsatz zur Gewaltprävention durch. Verbot gefährlicher Gegenstände am Hauptbahnhof München vom 27. bis 29. März 2026.

Vom 27. bis 29. März 2026 gilt in allen Bereichen des Hauptbahnhofes München u.a. ein Mitführverbot gefährlicher Gegenstände und Waffen. Die Bundespolizeiinspektion München ist verstärkt im Einsatz.
Foto: Presseportal.de

München (ost)

Die Bundespolizei plant eine landesweite Schwerpunktaktion zur Gewaltprävention im Bereich der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes vom 27. bis 29. März 2026 aufgrund der weiterhin hohen Anzahl von Gewaltdelikten.

Um die polizeiliche Präsenz an den Brennpunkten zu verstärken, insbesondere an den Großstadtbahnhöfen und in mittelstädtischen Gebieten, setzt die Bundespolizei mehr Polizeikräfte ein und führt gezielte Maßnahmen zur Gewaltprävention durch.

Im genannten Zeitraum hat die Bundespolizei eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Mitführen gefährlicher Gegenstände am Hauptbahnhof München verbietet. Diese Verfügung gilt vom 27. März 2026 um 15 Uhr bis zum 29. März 2026 um 03 Uhr.

Dies dient dazu, Gewaltverbrechen zu verhindern und Reisende, Bahnhofsmitarbeiter sowie Polizei- und Sicherheitskräfte vor möglichen Angriffen zu schützen. Bei Verstößen kann ein Zwangsgeld verhängt werden.

Die Allgemeinverfügungen enthalten Bestimmungen sowie Ausnahmen vom Verbot, die auf der Website der Bundespolizei unter www.bundespolizei.de/allgemeinverfuegung veröffentlicht sind. Zusätzlich wird durch Plakate und Pressemitteilungen darauf hingewiesen.

Es bedeutet, dass gefährliche Gegenstände jederzeit und unmittelbar zugänglich sind – egal ob am Körper, in Kleidung, einer Tasche oder einem Rucksack.

Die Auswertung von Polizeistatistiken hat ergeben, dass alkoholische Getränke in diesem Zeitraum besonders häufig zu Gewalttaten führen. Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen erhöht die Gewalt und deren Intensität, was zu schweren Verletzungen bei Opfern führen kann.

Bei Verstößen wird ein Zwangsgeld angedroht und im Wiederholungsfall innerhalb des Geltungszeitraums verhängt. Die Höhe des Zwangsgeldes wird individuell festgelegt und beträgt in der Regel etwa 200 Euro, kann aber auch höher (bis zu 25.000 Euro) sein. Zudem werden Gegenstände sichergestellt und nach Ablauf der Verfügung zurückgegeben, sofern sie nicht eingezogen oder verfallen sind.

Das beigefügte Symbolbild und der Aushang können zu redaktionellen Zwecken unter dem Zusatz „Bundespolizei“ im Zusammenhang mit dieser Pressemitteilung verwendet werden.

Quelle: Presseportal

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