Der Zoll klärt über Reisebestimmungen auf, informiert über Einfuhrmengen und warnt vor Souvenirs aus bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
Helgoland: Zoll gibt Reisetipps für stressfreie Rückkehr
München (ost)
Empfehlungen für Reisende vom Zoll. Um sicherzustellen, dass Urlauber gut vorbereitet in den Urlaub starten und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr vermieden werden, informiert der Zoll über die wichtigsten Reisevorschriften und gibt einen Überblick darüber, wo Bürgerinnen und Bürger leicht und gezielt Informationen erhalten können.
Online: www.zoll.de
Auf der Website des Zolls und in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erfährt man beispielsweise, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Mengen für die Einfuhr bestimmter Waren aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man lieber die Finger lassen sollte.
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. Helgoland, Grönland, französische Übersee-Departements oder Kanarische Inseln) dürfen mitgebrachte Waren für den persönlichen Gebrauch nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person zollfrei nach Deutschland eingeführt werden:
Tabakwaren, ab einem Alter von 17 Jahren: – 200 Zigaretten oder – 100 Zigarillos oder – 50 Zigarren oder – 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder – eine Kombination dieser Waren
Alkohol und alkoholische Getränke, ab einem Alter von 17 Jahren: – 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder – 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder – eine Kombination dieser Waren und – 4 Liter nicht schäumende Weine und – 16 Liter Bier
Medikamente
Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren – bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro – für Flug- oder Seereisende bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro – für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro
Die Waren mit speziellen Mengenbeschränkungen sind nicht im Warenwert enthalten.
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch Ausnahmen für Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die in der gesamten EU nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Daher müssen auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen beachtet werden, bei denen eine Verwendung für den Eigenbedarf angenommen wird.
Die jeweiligen Freimengen für Waren aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat gelten nur, wenn sie von den Reisenden mitgeführt werden. Waren gelten als mitgeführt, wenn sie mit dem gleichen Transportmittel (z.B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem die Reisenden reisen, nach Deutschland gebracht werden. Wenn die Waren jedoch vorab versandt werden, als Frachtsendung verschickt werden, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert werden, gelten andere Regeln.
Online: Artenschutz-Online
Um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, empfiehlt der Zoll, auf Souvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf solcher Waren tragen Touristen – oft unwissentlich – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Falle eines Verstoßes werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Geldbußen oder Strafen. Um Fehler zu vermeiden, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, deren Kauf vermieden werden sollte.
Thomas Meister empfiehlt: „Damit die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen beim Zoll gibt, sollten sich Reisende immer vor Reiseantritt über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
Quelle: Presseportal