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Landshut: Zollbestimmungen für Reisende

Informieren Sie sich vor Ihrem Urlaub über die Zollvorschriften, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Bildquelle: Bundeszollverwaltung Bild: Symbolbild
Foto: Presseportal.de

Landshut (ost)

Der Sommer ist die Hauptreisezeit, in der der Zoll Reisende dazu ermahnt, sich vor dem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Beim Mitbringen von Souvenirs, Einkäufen, Genussmitteln (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder Kraftstoffen aus dem Ausland sollten Reisende beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Reisende erhalten auf der Website des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.

Einreisen aus Nicht-EU-Ländern

Es ist ratsam, bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) besonders aufmerksam zu sein. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Dabei gelten zum Beispiel folgende Regelungen:

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren): 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren): 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:

Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden bzw. des vom Reisenden mitgeführten Tieres entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

Kraftstoffe:

für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden: Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro Bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro Bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen – oft unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Petra Seidl, Leiterin des Hauptzollamts Landshut betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Zusatzinformation:

Die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet im Bereich „Zoll und Reise“ nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Dabei berücksichtigt das Tool auch wichtige Parameter wie beispielsweise das Urlaubsland. Besonders praktisch: Ist die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von „Zoll und Reise“ auch offline verfügbar.

Ausblick:

Um Interessierten einen umfassenden Einblick in die vielseitigen Aufgabenbereiche des Zolls zu ermöglichen, veranstaltet das Hauptzollamt Landshut am 12. September 2026 in Altdorf einen Zollinfotag – Karriere mit Tag der offenen Tür – „Wir sind der Zoll“. Besucherinnen und Besucher haben dabei die Gelegenheit, die vielfältigen Tätigkeiten sowie die unterschiedlichen Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten beim Zoll kennenzulernen. Anmeldung per E-Mail unter zollinfotag.hza-landshut@zoll.bund.de möglich!

Quelle: Presseportal

Statistiken zur Drogenkriminalität in Bayern für 2022/2023

Die Drogenraten in Bayern zwischen 2022 und 2023 zeigen eine leichte Zunahme. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 50.012 Fälle von Drogenkriminalität registriert, während es im Jahr 2023 50.746 Fälle waren. Die Anzahl der gelösten Fälle stieg von 46.698 im Jahr 2022 auf 46.959 im Jahr 2023. Die Anzahl der Verdächtigen ging von 41.572 im Jahr 2022 auf 40.924 im Jahr 2023 zurück. Von den Verdächtigen waren 35.301 männlich und 5.623 weiblich, während 15.083 nicht-deutsche Verdächtige waren. Im Vergleich dazu wurden in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 insgesamt 73.917 Drogenfälle registriert, was die höchste Anzahl an Drogenfällen in Deutschland darstellt.

2022 2023
Anzahl erfasste Fälle 50.012 50.746
Anzahl der aufgeklärten Fälle 46.698 46.959
Anzahl der Verdächtigen 41.572 40.924
Anzahl der männlichen Verdächtigen 35.704 35.301
Anzahl der weiblichen Verdächtigen 5.868 5.623
Anzahl der nichtdeutschen Verdächtigen 13.630 15.083

Quelle: Bundeskriminalamt

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