Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Nürnberg: Steinkoralle als „Souvenir“eZOLL-App

Eine deutsche Reisende wurde mit einer 1,6 Kilogramm schweren Steinkoralle am Flughafen in Nürnberg erwischt. Durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen droht ihr nun eine Strafe.

Copyright: ZOLL
Foto: Presseportal.de

Nürnberg (ost)

Eine 1,6 Kilogramm schwere Steinkoralle hat der Zoll vor kurzem im Gepäck einer deutschen Reisenden am Albrecht Dürrer Flughafen in Nürnberg sichergestellt. Anstatt das vermeintliche Mitbringsel aus dem Ägyptenurlaub nun zu Hause bestaunen zu können, muss die 27-Jährige mit einer Strafe rechnen, da Korallen durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind.

Da die bayerischen Sommerferien und somit die Hauptreisezeit anstehen, nutzt das Hauptzollamt Nürnberg diesen Aufgriff als Anlass Reisende über geltende Zollbestimmungen zu informieren.

Markus Jeske, Sprecher am Hauptzollamt Nürnberg betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Wer Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringt, sollte beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.

„Laden Sie sich die die kostenlose eZOLL-App herunter“, rät Jeske. „Ihr Smartphone haben Sie immer dabei und so können Sie an jedem Urlaubsort der Welt im Anwendungsbereich ‚Zoll und Reise‘ sofort auf nützliche Informationen zu den Reisefreimengen zugreifen“, so Jeske weiter. Besonders praktisch: Ist die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner auch offline verfügbar.

Zusatzinformationen – gut informiert durch den Zoll

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Besondere Aufmerksamkeit sollten Reisende bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Türkei, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln) walten lassen. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt wer-den. Dabei gelten zum Beispiel folgende Regelungen: Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):

Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:

Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden bzw. des vom Reisenden mitgeführten Tieres entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

Kraftstoffe:

Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Lebensmittel:

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Artenschutz:

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen – oft unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Post- oder Frachtsendungen:

Für die aus einem Nicht-EU-Land, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Quelle: Presseportal

Statistiken zur Drogenkriminalität in Bayern für 2022/2023

Die Drogenraten in Bayern zwischen 2022 und 2023 zeigen eine leichte Steigerung. Im Jahr 2022 wurden 50012 Fälle registriert, von denen 46698 gelöst wurden. Die Anzahl der Verdächtigen lag bei 41572, wobei 35704 männliche und 5868 weibliche Verdächtige waren. 13630 der Verdächtigen waren nicht-deutscher Herkunft. Im Jahr 2023 stieg die Anzahl der registrierten Fälle auf 50746, wobei 46959 Fälle gelöst wurden. Die Anzahl der Verdächtigen ging jedoch auf 40924 zurück, wobei 35301 männliche und 5623 weibliche Verdächtige verzeichnet wurden. 15083 der Verdächtigen waren nicht-deutscher Herkunft. Im Vergleich dazu verzeichnete Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 die höchste Anzahl von Drogenfällen in Deutschland mit 73917 Fällen.

2022 2023
Anzahl erfasste Fälle 50.012 50.746
Anzahl der aufgeklärten Fälle 46.698 46.959
Anzahl der Verdächtigen 41.572 40.924
Anzahl der männlichen Verdächtigen 35.704 35.301
Anzahl der weiblichen Verdächtigen 5.868 5.623
Anzahl der nichtdeutschen Verdächtigen 13.630 15.083

Quelle: Bundeskriminalamt

Karte für diesen Artikel

nf24