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Nürnberg: Verbotenes Lachgas sichergestellt

Polizei findet verbotene Lachgasbehälter in Nürnberger Kiosken. Ermittlungen gegen Betreiberin eingeleitet.

Foto: unsplash

Nürnberg (ost)

Am Donnerstag, dem 16. April 2026, haben Polizeibeamte in mehreren Kiosken in der Nürnberger Innenstadt zahlreiche Lachgasbehälter sicherstellt. Es wird nun gegen eine Betreiberin ermittelt.

Um 15:45 Uhr am Donnerstag, dem 16. April 2026, haben Beamte der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte aufgrund eines Hinweises eines Zeugen einen Kiosk am Kornmarkt überprüft. Im Schaufenster haben sie bereits mehrere Lachgaskartuschen entdeckt, deren Verkauf seit dem 12. April 2026 aufgrund ihres Inhalts verboten ist. Im Verkaufsraum haben die Einsatzkräfte weitere Behälter gefunden.

Insgesamt haben die Beamten Lachgasbehälter in unterschiedlichen Größen zwischen 640 ml und 3.000 ml im unteren dreistelligen Bereich sichergestellt.

Im Zuge der Ermittlungen haben sich Hinweise auf weitere Verkaufsstellen der 34-jährigen deutschen Betreiberin im Innenstadtbereich ergeben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat der zuständige Ermittlungsrichter Durchsuchungsbeschlüsse für die betroffenen Geschäfte erlassen, die dann von den Beamten vollstreckt wurden. Dabei haben sie mehrere Dutzend weitere verbotene Lachgaskartuschen sichergestellt.

Die Betreiberin muss sich nun wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) strafrechtlich verantworten.

Was ist Lachgas?

Lachgas (Distickstoffmonoxid) ist ein farbloses Gas mit einem leicht süßlichen Geruch. Es wird in der Industrie und als Narkosemittel verwendet. Immer häufiger wird es von Jugendlichen als Partydroge missbraucht. Die Konsumenten füllen das Gas aus Kartuschen in Luftballons und inhalieren es dann direkt. Der Konsum birgt besonders für Kinder und Jugendliche erhebliche Gesundheitsrisiken – von Erfrierungen und Ohnmachtsanfällen bis hin zu bleibenden Nervenschäden.

Was gilt seit dem 12. April 2026?

Mit der am 12. April 2026 in Kraft getretenen Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) ist die Abgabe, der Erwerb und der Besitz von Lachgas für und an Minderjährige verboten. Zudem ist der Verkauf über den Versandhandel und Automaten generell untersagt. An Volljährige darf nur Lachgas in Kartuschen mit einem Füllgewicht von höchstens 8,4 Gramm abgegeben werden. Pro Verkaufsvorgang dürfen maximal zehn Kartuschen ausgehändigt werden.

Verfasst von: Michael Sebald

Quelle: Presseportal

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