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Rosenheim, Ebersberg, Bad Reichenhall, Traunstein, Altötting, Miesbach, Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Landsberg am Lech, Starnberg: Gut informiert durch den Zoll

Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub. Sommerzeit ist Reisezeit – Reisende sollten sich vor Reiseantritt über Zollbestimmungen informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Reiseverkehrskontrolle durch den ZOLL (Quelle: Presse HZA Rosenheim)
Foto: Presseportal.de

Rosenheim, Ebersberg, Bad Reichenhall, Traunstein, Altötting, Miesbach, Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Landsberg am Lech, Starnberg (ost)

Die Sommerzeit ist eine Zeit des Reisens – daher sollten Reisende vor ihrer Reise unbedingt die geltenden Zollbestimmungen überprüfen. Wenn beispielsweise Souvenirs, Einkäufe oder Genussmittel wie Tabakwaren, Kaffee oder Alkohol aus dem Urlaub mitgebracht werden, ist es wichtig zu wissen, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen es bei der Einfuhr gibt, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden. Reisende können Informationen zu den Einfuhrbestimmungen auf der Website des Zolls unter www.zoll.de/reisen sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erhalten. Die aktuelle Version der kostenlosen eZOLL-App bietet nützliche Informationen zu den Reisefreimengen im Bereich „Zoll und Reise“. Dabei werden wichtige Faktoren wie das Urlaubsland berücksichtigt. Besonders praktisch ist, dass die Informationen und der Freimengenrechner von „Zoll und Reise“ auch offline verfügbar sind, sobald die App installiert ist.

Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Reisende aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Es gelten beispielsweise folgende Regelungen

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) – 200 Zigaretten oder – 100 Zigarillos oder – 50 Zigarren oder – 250 g Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak) oder – eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren) – 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder – 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder – eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, – 4 Liter nicht schäumende Weine und – 16 Liter Bier

Arzneimittel

Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel betrachtet werden, insbesondere wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten angepriesen werden. Für Arzneimittel mit Betäubungsmitteln gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzliche wichtige Informationen.

Kraftstoffe

Sonstige Waren

Bei sonstigen Waren sowie Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden: – auf dem Landweg bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro – bei Flug- und Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro – bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von – insgesamt 175 Euro Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol), werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen aus tierseuchenrechtlichen Gründen zusätzliche Einschränkungen. Dazu gehören beispielsweise Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt empfiehlt der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf solcher Waren tragen Touristen – oft unwissentlich – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt, und im Falle eines Verstoßes werden die Waren eingezogen, was zu hohen Geldstrafen oder Strafen führen kann. Um sicherzugehen, dass man nichts falsch macht, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, deren Kauf vermieden werden sollte.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Ausnahmen gelten jedoch für Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die in der gesamten EU nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Daher müssen auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen beachtet werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Wenn die Waren an andere Personen weitergegeben werden sollen (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Bargeld

Personen, die mit Barmitteln (Bargeld, Gold oder übertragbare Inhaberpapiere wie z.B. Schecks) im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- bzw. aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden. Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ein- oder Ausreise in bzw. aus Deutschland auf Befragung der Zollbeamten mündlich angezeigt werden.

Marion Dirscherl, Pressesprecherin beim HZA Rosenheim, betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Zusatzinformation:

Für Waren, die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat mitgebracht werden, gelten die Frei- bzw. Richtmengen nur, wenn sie vom Reisenden persönlich mitgeführt werden. Die Waren gelten als mitgeführt, wenn sie mit demselben Transportmittel (z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem auch die Reisenden befördert werden, nach Deutschland gebracht werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Quelle: Presseportal

nf24