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Weihnachtszeit: Zoll warnt vor verbotenen Sendungen

Der Zoll warnt vor dem Versand von geschützten Greifvogelfedern und Cannabissamen in Postpaketen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Paketannahme am Zollamt (Quelle: Presse Hauptzollamt Rosenheim)
Foto: Presseportal.de

Rosenheim, Bad Reichenhall, Traunstein, Altötting, Mühldorf am Inn, Ebersberg, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Weilheim, Landsberg am Lech, Starnberg (ost)

Der bevorstehende “Black Friday” am 29.11.2024 gibt auch dieses Jahr wieder den Auftakt zur (vor-)weihnachtlichen Schnäppchenjagd. Zu keinem anderen Zeitpunkt werden so viele Pakete verschickt, wie im November und Dezember – Egal ob gewerblich durch den Warenversand im Onlinehandel oder privat in Form von Weihnachtsgeschenken an Freunde und Familie.

Damit die weihnachtliche Vorfreude nicht bösen Überraschungen weicht, weist das Hauptzollamt Rosenheim auf Folgendes hin: Postsendungen aus Drittländern unterliegen unter Umständen Verboten und Beschränkungen, beispielsweise zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. So hat etwa kürzlich das Zollamt Reischenhart die Einfuhr von Federn zweier geschützter Greifvogelarten als Bestandteil einer Geschenksendung aus Indien verhindert. Solche Praktiken sind nämlich gemäß internationaler Abkommen zum Artenschutz grundsätzlich verboten. Auch ist die Einfuhr tierischer Erzeugnisse, etwa in Form von Nahrungsmitteln, in Postsendungen grundsätzlich untersagt.

Ebenso dürfen unter anderem keine Elektrogeräte ohne erforderliche Zulassung – etwa ohne CE-Kennzeichnung oder Bedienungsanleitung in deutscher Sprache – sowie keine gefälschten Markenartikel eingeführt werden. Bei der Überprüfung von Paketen achtet der Zoll nämlich unter anderem auch auf die Einhaltung der Produktsicherheit und des gewerblichen Rechtsschutzes.

Weiterhin weist das Hauptzollamt Rosenheim aus gegebenem Anlass darauf hin, dass der Bezug von Cannabissamen aus Nicht-EU-Ländern auch nach der Teillegalisierung von Cannabis zu Genusszwecken weiterhin verboten ist. So fand das Zollamt Bad Reichenhall-Autobahn in einem Päckchen aus Großbritannien zuletzt 74 Cannabissamen, versteckt in der Verpackung eines Videospiels. Der Empfänger muss sich nun entsprechend rechtlich verantworten. Für Cannabis in sonstiger Form sowie für cannabishaltige Produkte gilt zudem ein Verbringungsverbot aus dem gesamten Ausland, auch aus EU-Ländern.

“Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger darum, sich vorab über die geltenden zollrechtlichen Bestimmungen im Postverkehr zu informieren, damit erwartete Sendungen wie geplant zugestellt werden können und es nicht zu Verstößen kommt. Letztere können schlimmstenfalls ein Straf- oder Bußgeldverfahren nach sich ziehen”, fasst Reinhard Mayr, Leiter des Hauptzollamtes Rosenheim, zusammen.

Umfangreiche Informationen zum Postverkehr sind unter www.zoll.de frei zugänglich. Zudem können allgemeine Anfragen von Privatpersonen an den Zoll per E-Mail an info.privat@zoll.de oder telefonisch Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr an +49 228 303-26020 gestellt werden.

Zusatzinformation:

Hinsichtlich der Befreiung von den Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Postverkehr bestehen entsprechende Wertgrenzen. Gleiches gilt auch für im Zuge der Einfuhr in Postsendungen auf Genussmittel wie Kaffee, alkoholische Getränke oder Tabakwaren anfallende Verbrauchsteuern:

Weiterhin besteht für alle, die sich unsicher sind, wie eine Postsendung korrekt beim Zoll anzumelden ist, die Möglichkeit, den entsprechenden Post- oder Kurierdienstleister oder eine Spedition mit der Erledigung der zollrechtlichen Formalitäten zu beauftragen. Dies umfasst auch die stets erforderliche Abgabe der Zollanmeldung.

Quelle: Presseportal

nf24