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Berlin: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßt die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Quellen-TKÜ und fordert eine Neuregelung der Befugniskataloge für die moderne Kriminalität.

Foto: unsplash

Berlin (ost)

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter registriert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) und Online-Durchsuchung (§ 100b StPO). Wir freuen uns, dass das Gericht die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Quellen-TKÜ bestätigt hat und somit ein unverzichtbares Instrument zur Bekämpfung schwerer und besonders schwerer Kriminalität beibehält.

Die Entscheidung bedeutet für uns keine grundlegende Abkehr von bisherigen Praktiken, sondern eher eine willkommene Präzisierung und Rechtssicherheit für die Ermittlungsbehörden. Bisher wurde die Quellen-TKÜ in der polizeilichen Praxis, soweit uns bekannt, nicht zur Verfolgung von Bagatelldelikten eingesetzt, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind. Die klare Grenze, die hier gezogen wird, bestätigt unseren bisherigen Ansatz und trägt zur Präzisierung der Anwendung bei.

Zugleich sehen wir in diesem Urteil einen klaren Auftrag an den Gesetzgeber, die Strafprozessordnung zu überarbeiten und zu modernisieren. Das Gericht hat betont, dass die Eingriffsschwellen für diese schwerwiegenden Maßnahmen nachvollziehbar und verfassungskonform sein müssen. Wir fordern daher den Gesetzgeber auf, die Kataloge der in § 100a, § 100 b und § 100g StPO genannten Straftaten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen und neu zu formulieren.

Es muss sichergestellt werden, dass z. B. bei Delikten, die höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen und mit einem hohen Schutzbedürfnis der Opfer einhergehen, wie etwa alle Formen der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB, sämtliche relevanten verdeckten Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es ist für uns nicht verständlich, dass die Schaltung von Telefonüberwachungsmaßnahmen gemäß § 100 a StPO bei Einzeltätern möglich ist, die Erhebung von Verkehrsdaten gemäß § 100 g StPO jedoch nur bei mehreren Tätern erlaubt ist.

Wir appellieren an die Politik, die Strafprozessordnung so anzupassen, dass sie den Anforderungen der modernen, digitalisierten Kriminalität gerecht wird. Eine klare und praxisnahe Neuregelung der Befugniskataloge würde letztendlich die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtern und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt hierfür den notwendigen Anstoß.

Quelle: Presseportal

nf24