Erfahren Sie, welche Souvenirs bedenkenlos mitgebracht werden können und welche Mengen- und Wertgrenzen gelten.
Helgoland: Zoll informiert über Reisebestimmungen
Berlin (ost)
In den kommenden Wochen starten die großen Sommerferien in Berlin. Um sicherzustellen, dass Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr vermeiden können, informiert der Zoll über die wesentlichen Reisebestimmungen und gibt einen Überblick darüber, wo Bürgerinnen und Bürger leicht und gezielt Informationen erhalten können.
Online: www.zoll.de
Auf der Webseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erhalten Sie Informationen darüber, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Mengen für die Einfuhr bestimmter Waren aus Nicht-EU-Ländern gelten und auf welche Waren Sie besser verzichten sollten.
Zum Beispiel dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. die Insel Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die Kanarischen Inseln) folgende Mengen und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden: Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: – 200 Zigaretten oder – 100 Zigarillos oder – 50 Zigarren oder – 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder – eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: – 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder – 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder – eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und – 4 Liter nicht schäumende Weine und – 16 Liter Bier
Arzneimittel
Kraftstoffe
Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren – bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro – für Flug- oder Seereisende bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro – für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro Waren, für die eine spezielle Mengengrenze gilt, werden nicht in den Gesamtwert einbezogen.
Reisen innerhalb der EU unterliegen im Allgemeinen keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die in der gesamten EU nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Daher müssen auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen beachtet werden, bei denen angenommen wird, dass sie für den Eigenbedarf bestimmt sind.
Die jeweiligen Freimengen für Waren, die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat mitgebracht werden, gelten nur, wenn sie von den Reisenden mitgeführt werden. Waren gelten als mitgeführt, wenn sie mit dem gleichen Transportmittel (z.B. Bus, Bahn oder Flugzeug) wie die Reisenden nach Deutschland gebracht werden. Wenn Waren hingegen im Voraus oder nachträglich versandt, als Frachtsendung verschickt, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert werden, gelten andere Regeln.
Online: Artenschutz-Online
Um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, empfiehlt der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Der Kauf solcher Waren trägt oft unwissentlich dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Falle eines Verstoßes werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Geldbußen oder Strafen. Um sicherzustellen, dass hier nichts falsch gemacht wird, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, deren Kauf unbedingt vermieden werden sollte.
Michael Unglaube empfiehlt: „Damit Ihr Urlaub in guter Erinnerung bleibt und es bei der Rückkehr keine bösen Überraschungen beim Zoll gibt, sollten sich Reisende immer vor Reiseantritt über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
Quelle: Presseportal