Die Polizei Bremerhaven stoppte einen 11-jährigen Jungen auf einem gestohlenen Elektroroller. Der Vater machte keine Angaben zur Herkunft des Rollers.
Kind fährt gestohlenem mit E-Scooter durch Lehe
Bremerhaven (ost)
Während der Patrouille bemerkten die Beamten der Polizei Bremerhaven am gestrigen Donnerstagnachmittag, dem 8. August, ein Kind auf einem sogenannten E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeug) im Stadtteil Lehe. Als sie gegen 14 Uhr die Wülbernstraße entlang fuhren, sahen sie einen Jungen, der auf dem Gehweg mit einem Elektroroller fuhr. Ein Versicherungskennzeichen war am Lenker des Rollers befestigt. Sie stoppten den 11-Jährigen und stellten fest, dass der Roller und das Kennzeichen vor einigen Monaten von einem anderen Roller gestohlen worden waren. Die Beamten begleiteten das Kind nach Hause und übergaben es den Eltern. Der Vater konnte keine plausiblen Angaben zur Herkunft des Rollers und des Kennzeichens machen. Die Polizei beschlagnahmte den Roller und ermittelt nun unter anderem wegen schweren Diebstahls und Diebstahls.
Information der Polizei Bremerhaven zum Betrieb von E-Scootern im öffentlichen Straßenverkehr
Im öffentlichen Straßenverkehr darf der Roller nur mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis und mit einem gültigen Versicherungsaufkleber, der hinten am Fahrzeug angebracht wird, gefahren werden. Um sicher und ordnungsgemäß mit den kleinen Fahrzeugen ans Ziel zu gelangen, gibt es einige Dinge zu beachten:
Grundlegendes
Es gilt wie bei allen Fahrzeugen: Machen Sie sich mit Ihrem Elektroroller und seinen Funktionen vertraut, bevor Sie ihn im öffentlichen Straßenverkehr nutzen. Ein sicheres Handling kann Unfälle vermeiden. Und natürlich muss das Fahrzeug über Bremsen, eine Klingel und Licht verfügen.
Keine Helmpflicht – aber Empfehlung!
Es besteht keine Pflicht zum Tragen eines Helms auf dem E-Scooter, aber selbst bei niedriger Geschwindigkeit kann ein Sturz ohne Helm zu schwersten Kopfverletzungen führen. Daher empfiehlt die Polizei Bremerhaven ausdrücklich: Tragen Sie einen Helm! Wer darf ein Elektrokleinstfahrzeug benutzen? Der Fahrer oder die Fahrerin muss mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Nicht trinken und fahren!
Es gelten für E-Scooter die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Das bedeutet: Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder, Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg und ein Fahrverbot. Wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Straftat, auch wenn bei der Fahrt niemand zu Schaden kommt. Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien, abruptem Bremsen und Beschleunigen, verursachten Unfällen oder Ähnlichem begehen Sie ebenfalls eine Straftat. Es drohen Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und unter Umständen die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Für unter 21-Jährige und Fahranfänger in der Probezeit gilt 0,0 Promille. Die Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ist untersagt.
Verhalten im Straßenverkehr
E-Scooter müssen den Radweg oder Radfahrstreifen nutzen. Wenn keiner vorhanden ist, wird auf der Straße gefahren. Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden. Es ist auch verboten, zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren. Beim Abbiegen müssen, wie beim Fahrradfahren, Handzeichen gegeben oder vorhandene Blinker verwendet werden. Mehrere Roller fahren hintereinander und nicht nebeneinander. Und natürlich gilt auch hier: Finger weg vom Handy während der Fahrt! Beim Abstellen am Ziel müssen Fahrer und Fahrerinnen darauf achten, dass der geparkte Roller niemanden behindert.
Tuning ist verboten
E-Scooter für den öffentlichen Straßenverkehr sind an den folgenden Merkmalen zu erkennen:
Wer sein Elektrokleinstfahrzeug technisch so modifiziert, dass es schneller als 20 km/h fährt, muss mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechnen. Die Betriebserlaubnis des Geräts erlischt unter anderem.
Die Polizei Bremerhaven wünscht eine gute und sichere Fahrt.
Quelle: Presseportal
Statistiken zu Verkehrsunfällen in Bremen für 2022
Im Jahr 2022 gab es in der Region Bremen insgesamt 19073 Verkehrsunfälle. Davon waren 2714 Unfälle mit Personenschaden, was 14,23% entspricht. Schwerwiegende Unfälle mit nur Sachschaden machten 431 Fälle aus, was 2,26% der Gesamtzahl ausmacht. 148 Unfälle wurden unter dem Einfluss berauschender Mittel verursacht, was 0,78% entspricht. Die restlichen Sachschadensunfälle beliefen sich auf 15780 Fälle, was 82,73% ausmacht. Innerhalb geschlossener Ortschaften ereigneten sich 17949 Unfälle (94,11%), außerorts (ohne Autobahnen) waren es 347 (1,82%) und auf Autobahnen 777 (4,07%). 10 Personen verloren bei Verkehrsunfällen ihr Leben, 308 wurden schwer verletzt und 3014 leicht verletzt.
2022 | |
---|---|
Verkehrsunfälle insgesamt | 19.073 |
Unfälle mit Personenschaden | 2.714 |
Schwerwiegende Unfälle mit nur Sachschaden | 431 |
Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel | 148 |
Übrige Sachschadensunfälle | 15.780 |
Ortslage – innerorts | 17.949 |
Ortslage – außerorts (ohne Autobahnen) | 347 |
Ortslage – auf Autobahnen | 777 |
Getötete | 10 |
Schwerverletzte | 308 |
Leichtverletzte | 3.014 |
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)