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Prüfungen entlang der U-Bahn Linie

ZOLL kontrolliert 18 Kioske während Nahverkehrs-Streik in Hamburg. Verdacht auf Mindestlohnverstöße und ausländerrechtliche Verstöße festgestellt.

Bild von einem Zöllner in einem Kiosk
Foto: Presseportal.de

Hamburg (ost)

Mit 14 Einsatzkräften führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hamburg entlang der Haltestellen der U3-Linie Prüfungen durch und prüfte insgesamt 18 Kioske. Die Maßnahme erfolgte während des Warnstreiks im Hamburger Nahverkehr, der am selben Tag zu erheblichen Einschränkungen im U-Bahn- und Busverkehr führte. Ziel der Maßnahme war insbesondere die Überprüfung von Beschäftigten im Mindestlohnsektor. Die Kontrollen fanden am vergangenen Mittwoch, den 18.02.2026, statt.

„In drei Fällen besteht der Verdacht auf Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns in vorgeschriebener Höhe von aktuell 13,90 Euro pro Stunde. In einem Fall kam es zu einem ausländerrechtlichen Verstoß nach dem Aufenthaltsgesetz“ sagt Keven Blanck Pressesprecher des Hauptzollamts Hamburg. „In mindestens fünf Fällen muss im Rahmen weitergehender Prüfungen festgestellt werden, ob sich gegebenenfalls der Verdacht des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern erhärtet“.so Blanck weiter.

An diese Prüfungen schließen sich umfangreiche Nachermittlungen an. Dabei werden die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen. Zudem werden weitere Geschäftsunterlagen ausgewertet.

Zusatzinformation:

In der Jahresbilanz 2025 wurden insgesamt mehr als 1.600 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, darunter 140 wegen Verstößen gegen den Mindestlohn. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Pressemitteilung Jahreszahlen 2025 des Hauptzollamts Hamburg vom 27.02.2026.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Während dieser mit in Kraft treten des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015 ursprünglich bei 8,50 Euro brutto pro Stunde lag, wurde er über die Jahre sukzessiv erhöht und beträgt seit dem 1. Januar 2026 nunmehr 13,90 Euro brutto pro Stunde.

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt es in mehreren Branchen spezielle Branchenmindestlöhne wie zum Beispiel in der Pflegebranche, der Gebäudereinigung und im Dachdeckerhandwerk. Hierunter fallen bundesweit geltende Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie die Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Soweit kein Anspruch auf einen Branchenmindestlohn besteht, ist der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen.

Quelle: Presseportal

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