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Darmstadt: Zollbestimmungen für Reisende

Der Zoll erinnert Reisende, sich vor Urlaubsantritt über geltende Zollbestimmungen zu informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Musterbild Reiseverkehr und Zoll
Foto: Presseportal.de

Darmstadt (ost)

Der Zoll erinnert Reisende zu Beginn der Hauptreisezeit im Sommer daran, sich vor ihrem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringt, sollte beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Auf der Website des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.

Einreisen aus Nicht-EU-Ländern

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten Reisende besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Es gelten beispielsweise folgende Regelungen:

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):

Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:

Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden bzw. des mitgeführten Tieres entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten spezielle Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzliche wichtige Informationen.

Kraftstoffe:

Bei Alternativen für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, empfiehlt der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf solcher Waren tragen Touristinnen und Touristen – oft unwissentlich – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht jedoch für Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Tabakersatz sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen zu beachten, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird. Werden die Waren an andere Personen weitergegeben (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Angelika Hipp-Clemens, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Darmstadt betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen für aus Drittländern, Sondergebieten oder anderen Mitgliedstaaten mitgebrachten Waren gelten nur, wenn die Reisenden die Waren persönlich mitführen, d.h. im selben Transportmittel befördern. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Quelle: Presseportal

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