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Frankfurt am Main: Gut informiert durch den Zoll

Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub. Mit Beginn der Hauptreisezeit im Sommer erinnert der Zoll Reisende daran, sich bereits vor Urlaubsantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren.

Giraffenknochen
Foto: Presseportal.de

Frankfurt am Main (ost)

Während der Hauptreisezeit im Sommer erinnert der Zoll die Reisenden daran, sich vor ihrem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Personen, die Souvenirs, Einkäufe oder Genussmittel (z.B. Alkohol, Tabakwaren) aus dem Ausland mitbringen, sollten beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Auf der Webseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) und in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ finden Reisende alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.

Die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet im Bereich „Zoll und Reise“ nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Dabei berücksichtigt das Tool auch wichtige Parameter wie zum Beispiel das Urlaubsland. Besonders praktisch: Ist die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von „Zoll und Reise“ auch offline verfügbar. Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Reisende sollten bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen zu nicht-kommerziellen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Dabei gelten zum Beispiel folgende Bestimmungen:

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren): -1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder -2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder -eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, -4 Liter nicht schäumende Weine und -16 Liter Bier

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren): -200 Zigaretten oder -100 Zigarillos oder -50 Zigarren oder -250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:

Reisende dürfen Arzneimittel und Tierarzneimittel in der Menge mitführen, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden oder des mitgeführten Tieres entspricht. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel betrachtet werden, zum Beispiel, wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten angepriesen werden. Für Arzneimittel mit Betäubungsmitteln gelten spezielle Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzliche wichtige Informationen.

Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden: Bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro Bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Wichtig: Waren, für die eine spezielle Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht berücksichtigt.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt empfiehlt der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf solcher Waren tragen Touristinnen und Touristen – oft unwissentlich – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In solchen Fällen werden die Waren beschlagnahmt und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier gut informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die keinesfalls mitgebracht werden sollten.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht jedoch für Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren gelten auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen, bei denen angenommen wird, dass sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Werden die Waren an andere Personen weitergegeben (auch als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Christine Straß, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Frankfurt am Main, betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich rechtzeitig über die Zollbestimmungen informiert, erspart sich mögliche Unannehmlichkeiten bei der Rückkehr. Ein Mann brachte zum Beispiel von seiner Reise aus Afrika Giraffenknochen mit, die vom Zoll beschlagnahmt wurden. Da alle Giraffenarten als vom Aussterben bedroht gelten, ist eine Einfuhr ohne erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigungen nicht erlaubt. Diese konnte der Reisende jedoch nicht vorweisen.

Die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen für Waren aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat gelten nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Zusatzinformation

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main ist ein zertifizierter Arbeitgeber nach dem audit „berufundfamilie“. Wir bieten Ausbildungsplätze an. Weitere Informationen unter www.zoll.de – Beruf und Karriere.

Quelle: Presseportal

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