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Wohnberechtigungsscheine: Neue Einkommensgrenzen

Ab Dienstag treten neue Netto-Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsscheine in Kraft, um die Einkommensentwicklung im Land zu berücksichtigen.

Foto: unsplash

Schwerin (ost)

Ab Dienstag treten neue Einkommensgrenzen in Kraft für Personen, die einen Wohnberechtigungsschein beantragen möchten, um eine Wohnung zu mieten, die mit Mitteln der Wohnraumförderung errichtet wurde. Die Anpassung war aufgrund der Erhöhung der Mindestlöhne und der allgemeinen Einkommensentwicklung im Land notwendig.

Die Netto-Einkommensgrenzen für Wohnungen aus dem Landesprogramm zur Förderung der Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum mit Betreuungsangebot, den Modernisierungsrichtlinien, den Städtebauförderungsrichtlinien und den Richtlinien für den sozialen Wohnungsbau betragen nun: 25.800 Euro für einen Einpersonenhaushalt, 38.700 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und zusätzlich 8.800 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Für die Belegung einer Wohnung im Mietwohnungsbau, die im zweiten Förderweg errichtet wurde, gelten die Netto-Einkommensgrenzen wie folgt: 27.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt, 40.500 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und zusätzlich 9.200 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Eigentümer einer Wohnung, die gemäß den Modernisierungsrichtlinien modernisiert wurde, haben folgende Netto-Einkommensgrenzen: 36.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt, 54.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und zusätzlich 12.300 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Die Fortschreibung der Einkommensgrenzen ist neu. Sie ermöglicht eine kontinuierliche Anpassung an die Einkommensentwicklung in M-V; erstmals wird dies am 1. September 2028 durchgeführt.

Zielgruppe des sozialen Wohnungsbaus sind Haushalte, die sich nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Die Förderung von Mietwohnraum unterstützt insbesondere Haushalte mit niedrigem Einkommen, Familien mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Wohnungslose und andere hilfebedürftige Personen.

Die Neufassung der Einkommensgrenzenverordnung M-V wird am 7. Juli 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19 auf Seite 653 veröffentlicht und tritt am folgenden Tag in Kraft.

Quelle: Presseportal

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