Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die 150-Euro-Zollfreigrenze für Waren aus Nicht-EU-Staaten. Eine pauschale Zollabgabe von drei Euro pro Warenkategorie wird eingeführt.
Bonn: Neue Zollregelung ab Juli 2026

Bonn (ost)
Ab dem 1. Juli 2026 wird die bisherige Zollfreigrenze für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Wert von bis zu 150 Euro aufgehoben.
Ab diesem Zeitpunkt wird für Waren in Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die als Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU geliefert werden, ein einheitlicher Zoll in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie (“item”) in der Sendung erhoben. Andernfalls gilt der reguläre Zollsatz.
Beispiel: Wenn eine Sendung vier Paar Socken enthält, wird einmalig drei Euro erhoben. Wenn die Sendung jedoch vier Paar Socken, ein Plüschtier und ein Handy-Ladekabel enthält, werden neun Euro fällig.
Die einheitliche Zollabgabe gilt auch für Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, sofern die Waren nach diesem Datum eingeführt werden.
Neben den Zollabgaben muss für bestellte Waren aus Nicht-EU-Ländern weiterhin die (Einfuhr-)Umsatzsteuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent gezahlt werden.
Für Verbraucher ändert sich in Bezug auf die praktische Abwicklung der einheitlichen Zollabgabe grundsätzlich nichts. In der Regel übernimmt der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) die Zollabwicklung und leistet die fälligen Einfuhrabgaben im Voraus.
Zusätzlich kann der Online-Händler die Zahlung der Einfuhrabgaben übernehmen, wenn er im Mehrwertsteuersystem der EU registriert ist und den sogenannten Import One Stop Shop (IOSS) für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer nutzt. Vor einer Bestellung sollten Verbraucher daher prüfen, ob die einheitliche Zollabgabe bereits im Verkaufspreis enthalten ist oder ob die Zollabwicklung vom Käufer durchgeführt werden muss.
Mit dieser Neuregelung reagiert die Europäische Union auf bestehende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, die durch die bisherige zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen entstanden sind. Das Ziel ist es, fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, Online-Handelsplattformen und -Händler stärker in die Verantwortung für die angebotenen Waren zu nehmen und den EU-Binnenmarkt zu stärken.
Die neue Zollabgabe ist von einer “Bearbeitungsgebühr” zu unterscheiden, die spätestens ab November 2026 zusätzlich zur einheitlichen Zollabgabe erhoben werden soll.
Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Wegfall-der-150-Euro-Zollfreigrenze/wegfall-der-150-euro-zollfreigrenze_node.html).
Quelle: Presseportal








