Zöllner in Osnabrück entdecken Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz bei Paket aus Indien, Behörden leiten rechtliche Schritte ein.
Lohne: Verstoß gegen Arzneimittelgesetz festgestellt

Osnabrück (ost)
Während der Postabfertigung entdeckten Beamte des Zollamts Lohne (Oldenburg) Anfang August 2026 in einem Paket aus Indien einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei einem abzufertigenden Paket wurde dieses in Anwesenheit eines Zollbeamten vom Empfänger geöffnet. Der Absender hatte in der Zollanmeldung angegeben, dass sich Haarpflegemittel im Paket befinden sollten. Bei der Überprüfung des Paketinhalts wurde jedoch eine große Menge an Arzneimitteln entdeckt. Daraufhin informierte das Zollamt Lohne die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde über die Einfuhr. In dem anschließenden Prüfverfahren stellte die Behörde einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz fest und erklärte die Medikamente für nicht einfuhrfähig. Infolgedessen ordnete die Arzneimittelbehörde die Sicherstellung der Arzneimittel an. Der Vorgang wurde zur rechtlichen Verfolgung des Einführers an die Arzneimittelbehörde übergeben.
Zusätzliche Informationen
Der Handel mit Arzneimitteln unterliegt in Deutschland strengen Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken und Schäden gemäß dem Arzneimittelgesetz (AMG). Gemäß dem deutschen Arzneimittelrecht dürfen Privatpersonen grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland per Post oder Kurierdienst beziehen. Es ist zu beachten, dass Präparate, die im Ausland möglicherweise frei verkauft werden, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, in Deutschland als Arzneimittel gelten können, insbesondere wenn sie als Mittel zur Krankheitsbehandlung beworben werden, und somit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes des Präparats sind dabei nicht relevant. Zusätzlich können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Inhaltsstoffe enthalten, auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Wenn Sie Arzneimittel benötigen, die in Deutschland nicht erhältlich sind, können Sie diese bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke bestellen. Die Apotheke kann das Arzneimittel dann im Ausland beziehen und Ihnen aushändigen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung.
1 Bildquelle: Hauptzollamt Osnabrück
Quelle: Presseportal








