Zöllnerinnen und Zöllner stellten 3.000 Milliliter unversteuerte Liquids sicher, Steuerschaden über 1.000 Euro, Ladenbetreiber zahlten sofort.
ZOLL: E-Liquids sichergestellt
Oldenburg/Emden (ost)
+++ Großraum Emden: Rund 3.000 Milliliter Liquids für E-Zigaretten durch Zollkontrolle sichergestellt. Die Flüssigkeiten waren unversteuert. +++ Steuerschaden von über 1.000 Euro, Ladenbetreiber zahlten sofort. +++ 700 unversteuerte Zigaretten lagerten im Geschäftsbüro. +++
Großraum Emden: Rund 3.000 Milliliter an unversteuerten Liquids, dem dampferzeugenden Betriebsstoff für E-Zigaretten, stellten Zöllnerinnen und Zöllner der Emder Kontrolleinheit in der vergangenen Woche (13. und 14.11.2024) bei der Überprüfung von drei Zubehörgeschäften sicher.
“Bereits seit 1. Juli 2022 unterliegen die dampferzeugenden Substanzen zum Betrieb von E-Zigaretten, die sogenannten E-Liquids, der Tabaksteuer. Unversteuerte Altbestände mit Produktionsdatum vor diesem Zeitpunkt durften im Rahmen einer Übergangsfrist von den Händlern steuerfrei abverkauft werden. Diese Frist ist bereits überjährig verstrichen”, so Frank Mauritz, Pressesprecher des Hauptzollamts Oldenburg, zu den rechtlichen Hintergründen.
Die Zollkontrolleure stellten die in drei Zubehörgeschäften aufgefundenen und offensichtlich unversteuerten E-Liquids umgehend sicher. In einem der Geschäfte stießen die Zöllnerinnen und Zöllner zusätzlich auf rund 700 unversteuerte Zigaretten. Auch hier kam es zur Sicherstellung der im Geschäftsbüro hinterlegten Tabakwaren.
Gegen die Betreiber der Ladengeschäfte wurden noch vor Ort Steuerstrafverfahren eingeleitet; für die zu entrichtende Tabaksteuer wurden Steuerbescheide erlassen.
Der festgestellte Steuerschaden beläuft sich auf über 1.000 Euro. Die Ladenbetreiber zahlten die Steuerschuld sofort.
Zusatzinformation:
Während bis zum 1. Juli 2022 für den flüssigen Betriebsstoff von E-Zigaretten nur die Mehrwertsteuer erhoben wurde, ist nunmehr eine zusätzliche Steuer von 20 Cent pro Milliliter fällig.
Produkte wie Basen, Nikotinshots, Aromen, Longfills, Shortfills und Fertigliquids unterliegen also seitdem der Tabaksteuer und müssen mit entsprechenden Steuerzeichen versehen sein. Gleiches gilt für Einweg-E-Zigaretten, die bereits seit längerem im Trend sind.
Der Abverkauf von unversteuerten Altbeständen der E-Liquids und Einweg-Rauchgeräte war im Rahmen einer Übergangfrist bis zum 13.02.2023 für den Einzelhandel steuerfrei möglich.
Quelle: Presseportal