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Bielefeld: Gut informiert durch den Zoll

Mit Beginn der Hauptreisezeit erinnert der Bielefelder Zoll Reisende daran, sich vor Urlaubsantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Auf der Website des Zolls erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Durch das Mitbringen von Pflanzen und Pflanzenprodukten im Reisegepäck (wie diese Paprika bei einem Rückflug aus dem Kosovo am Flughafen Paderborn/Lippstadt) können gefährliche Krankheiten und Schädlinge eingeschleppt werden, die in Deutschland und den anderen Ländern der Europäischen Union erhebliche Schäden an Pflanzen verursachen können. Daher gibt es EU-weit geltende Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten, die grundsätzlich auch für den privaten Reiseverkehr gelten. Diese Regelungen beinhalten dabei sowohl Einfuhrverbote als auch Einfuhrbeschränkungen. Foto: Hauptzollamt Bielefeld
Foto: Presseportal.de

Bielefeld (ost)

Die Sommerferien beginnen in Nordrhein-Westfalen am 20. Juli, was den Zoll in Bielefeld daran erinnert, dass Reisende sich vor ihrem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen informieren sollten. Es ist wichtig zu wissen, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen es gibt, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Auf der Website des Zolls (www.zoll.de/reisen) und in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erhalten Reisende alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren problemlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und auf welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber verzichten sollten.

Die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet im Bereich „Zoll und Reise“ nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Das Tool berücksichtigt auch wichtige Parameter wie das Urlaubsland. Besonders praktisch ist, dass die Informationen und der Freimengenrechner von „Zoll und Reise“ auch offline verfügbar sind, sobald die App installiert ist.

Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten Reisende besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Es gelten verschiedene Regelungen, zum Beispiel:

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):

1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):

200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

Arzneimittel und Tierarzneimittel:

Die Menge, die den persönlichen Bedarf des Reisenden oder des mitgeführten Tieres entspricht, darf mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel mit Betäubungsmitteln gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzliche wichtige Informationen.

Kraftstoffe:

Die Menge im Hauptbehälter jedes Motorfahrzeugs und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:

Bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro, für Flug- oder Seereisende bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro, für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (z.B. Tabakwaren oder Alkohol), werden nicht in den Gesamtwert einbezogen.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft gelten zusätzliche Einschränkungen aus Gründen des Tierseuchenschutzes. Dazu gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Der Zoll empfiehlt, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten, um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen. Durch den Kauf solcher Waren tragen Touristinnen und Touristen – oft unwissentlich – dazu bei, dass viele Arten weltweit gefährdet sind. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In solchen Fällen werden die Waren beschlagnahmt und es drohen hohe Geldbußen oder Strafen. Die Website www.artenschutz-online.de bietet wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die auf keinen Fall mitgebracht werden sollten.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme bilden Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Daher gelten auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen für diese Waren, bei denen angenommen wird, dass sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Werden die Waren an andere Personen weitergegeben (auch als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Ralf Wagenfeld, Pressesprecher beim Hauptzollamt Bielefeld, betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen für aus einem Drittland, Sondergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachte Waren gelten nur, wenn die Reisenden die Waren persönlich mitführen, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren jedoch voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Quelle: Presseportal

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