Bielefelder Zoll entdeckt 45.000 Euro bei Flugreisender, nicht angemeldet. Weiterführende Ermittlungen von Zollfahndungsamt Frankfurt übernommen.
Hessen: Zoll am Flughafen Paderborn verhindert Bargeldschmuggel

Bielefeld (ost)
Der Bielefelder Zoll entdeckte bei einer 29-jährigen Flugreisenden Bargeld in Höhe von 45.000 Euro. Sie hatte den Geldbetrag nicht ordnungsgemäß beim Zoll angemeldet.
Die Frau wurde durch Zöllnerinnen und Zöllner der Kontrolleinheit am Flughafen Paderborn/Lippstadt bei der Ausreise in die Türkei mit einem Flug nach Antalya beim Durchschreiten der Sicherheitskontrolle angesprochen und nach mitgeführtem Bargeld befragt. Sie gab an, einen Betrag von 9.950 Euro dabei zu haben. Dieser Betrag befand sich tat-sächlich auch in ihrer Handtasche; 6.950 Euro in einem Briefumschlag und 3.000 Euro eingewickelt in Küchenpapier. Bei diesem Geld handele es sich um Erspartes, behauptete die Reisende. Nachweise hierfür konnten nicht vorgelegt werden. Zudem machte sie keinerlei Angaben zum Verwendungszweck.
Da sich die Gesamtsituation nicht schlüssig darstellte, entschlossen sich die Zollbediensteten zu einer weitergehenden Kontrolle: In einer Bauchtasche entdeckten sie einen weiteren Briefumschlag mit Bargeld in Höhe von 35.050 Euro.
„Die Reisende ließ anschließende Fragen über die Herkunft des Bargeldes unbeantwortet. Daher wurde ein „Clearingverfahren“ eingeleitet. Im Clearingverfahren wurde der Geldbetrag von 45.000 Euro bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes durch den Zoll sichergestellt. Zudem wurde gegen die Beschuldigte wegen der Nichtanmeldung von Barmitteln ein Bußgeldverfahren eröffnet.“, so Ralf Wagenfeld, Pressesprecher beim Hauptzollamt Bielefeld.
Die weiteren Ermittlungen hat die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Hessen vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommen.
Zusatzinformationen:
Der Vorgang vom Dienstag, den 24. März 2026, kann aus ermittlungstaktischen Gründen jetzt veröffentlicht werden.
Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle anmelden. Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Im Rahmen einer Kontrolle sind Reisende verpflichtet, Angaben zu Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen – auch wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschritten wird. Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.
Gemeinsame Finanzermittlungsgruppen (GFG) sind Ermittlungsgruppen der deutschen Zollverwaltung im Verbund mit anderen Behörden wie den Polizeien der Länder, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und den Länderfinanzverwaltungen. Sie sind zuständig bei der Verfolgung der Geldwäschekriminalität.
Quelle: Presseportal








