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Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Viersen, Moers: Gut informiert durch den Zoll

Mit Beginn der Hauptreisezeit erinnert der Krefelder Zoll Reisende daran, sich vor Urlaubsantritt über Zollbestimmungen zu informieren. Wichtige Informationen zu erlaubten Waren und Freimengen sind auf der Zoll-Website verfügbar.

Foto: unsplash

Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Viersen, Moers (ost)

Der Start der Hauptreisezeit (in Nordrhein-Westfalen ab dem 20.07.2026) im Sommer erinnert den Krefelder Zoll daran, dass Reisende sich vor ihrem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen informieren sollten. Beim Mitbringen von Souvenirs, Einkäufen, Genussmitteln (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder Kraftstoffen aus dem Ausland ist es wichtig zu beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Auf der Webseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) finden Reisende alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren problemlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauber vermeiden sollten.

Reisen aus Nicht-EU-Ländern:

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten Reisende besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Es gelten beispielsweise folgende Regelungen:

1. Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren): 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren sowie 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier

2. Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren): 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

3. Arzneimittel sowie Tierarzneimittel: Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden bzw. des vom Reisenden mitgeführten Tieres entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

4. Kraftstoffe: für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

5. Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden: bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Flug- bzw. Seereisen-den bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro, bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen -oft unwissend- dazu bei, dass der Bestand vieler Arten welt-weit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Webseite www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Reisen innerhalb der EU:

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Stefan Thoeren, Pressesprecher HZA Krefeld betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Zusatzinformation:

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transport-mittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurier-dienst befördert, gelten andere Regelungen.

Quelle: Presseportal

Statistiken zur Drogenkriminalität in Nordrhein-Westfalen für 2022/2023

Die Drogenraten in Nordrhein-Westfalen stiegen zwischen 2022 und 2023 leicht an. Im Jahr 2022 wurden 70.510 Fälle von Drogenkriminalität registriert, während es im Jahr 2023 bereits 73.917 waren. Die Anzahl der gelösten Fälle stieg ebenfalls von 63.352 im Jahr 2022 auf 65.532 im Jahr 2023. Die Anzahl der Verdächtigen war im Jahr 2022 56.367, wovon 49.610 männlich und 6.757 weiblich waren. Im Jahr 2023 sank die Gesamtzahl der Verdächtigen auf 57.879, wobei 51.099 männlich und 6.780 weiblich waren. Die Anzahl der nicht-deutschen Verdächtigen stieg von 16.655 im Jahr 2022 auf 18.722 im Jahr 2023. Im Vergleich dazu verzeichnete die Region mit den meisten Drogenfällen in Deutschland im Jahr 2023 insgesamt 73.917 Fälle.

2022 2023
Anzahl erfasste Fälle 70.510 73.917
Anzahl der aufgeklärten Fälle 63.352 65.532
Anzahl der Verdächtigen 56.367 57.879
Anzahl der männlichen Verdächtigen 49.610 51.099
Anzahl der weiblichen Verdächtigen 6.757 6.780
Anzahl der nichtdeutschen Verdächtigen 16.655 18.722

Quelle: Bundeskriminalamt

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