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Monheim am Rhein: Couragierte Zeugen stellen Tatverdächtigen

Ein Mann ohne festen Wohnsitz fotografierte eine Frau auf der Damentoilette eines Schwimmbades. Zwei Mitarbeiter stellten den flüchtigen Tatverdächtigen, die Polizei ermittelt wegen „Upskirting“.

Symbolbild: Polizei NRW
Foto: Presseportal.de

Monheim am Rhein (ost)

Ein Mann im Alter von 44 Jahren ohne festen Wohnsitz soll am Samstag, 4. April 2026, eine Frau auf der Toilette für Damen in einem Schwimmbad in Monheim am Rhein fotografiert haben. Zwei mutige Mitarbeiter des Schwimmbades konnten den flüchtigen Tatverdächtigen stellen. Die Polizei ermittelt wegen des Verdachts des sogenannten „Upskirting“.

So ereignete sich der Vorfall nach ersten Erkenntnissen:

Um 14:30 Uhr benutzte eine 50-jährige Besucherin des Schwimmbades in der Kurt-Schumacher-Straße die Toilette im Saunabereich. Plötzlich bemerkte sie, dass die Kamera eines Handys unter der Trennwand der Toilettenkabine hervorschaute. Die Frau rief um Hilfe. Weitere Zeugen und Mitarbeiter des Schwimmbades wurden auf den Vorfall aufmerksam und verfolgten den Mann, der nur mit einem Bademantel bekleidet, hastig zuerst die Damentoilette und dann das Schwimmbad verließ.

Zwei Angestellte des Schwimmbades konnten den Tatverdächtigen in einer Seitenstraße stellen und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Der Mann ist ein 44-jähriger Deutscher ohne festen Wohnsitz, der bereits mehrmals mit der Kriminalpolizei in Kontakt stand.

Die Polizeibeamten fanden eine geringe Menge Amphetamin im Spind des Mannes. Trotz intensiver Suche konnte das Handy auch in der Umgebung des Fluchtweges nicht gefunden werden. Der 44-Jährige erhielt ein Hausverbot im Schwimmbad und muss sich nun in mehreren Ermittlungsverfahren verantworten.

Information:

Das sogenannte „Upskirting“ oder „Downblousing“, also das heimliche Fotografieren oder Filmen des Intimbereichs oder des Dekolletés sowie die Verbreitung der Aufnahmen, ist eine Straftat und wird als Sexualdelikt betrachtet. Gemäß § 184k StGB „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Quelle: Presseportal

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