Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub. Mit Beginn der Hauptreisezeit erinnert der Zoll Reisende an geltende Zollbestimmungen. Wichtig: Auch bei Reisen innerhalb der EU gelten bestimmte Vorschriften für Genussmittel und Kraftstoffe.
Münster / Greven: Gut informiert durch den Zoll

Münster / Greven (ost)
Der Beginn der Hauptreisezeit im Sommer ist eine Erinnerung des Zolls an Reisende, sich vor Urlaubsantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Es ist wichtig zu beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.
Auf der Webseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll” erhalten Reisende alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren problemlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.
Die aktuellste Version der kostenlosen eZoll-App bietet im Bereich “Zoll und Reise” nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Das Tool berücksichtigt wichtige Parameter wie beispielsweise das Urlaubsland. Ein praktischer Aspekt ist, dass die Informationen und der Freimengenrechner von “Zoll und Reise” auch offline verfügbar sind, sobald die App installiert ist.
Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten Reisende besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Es gelten spezifische Regelungen, wie zum Beispiel:
Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):
Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):
Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:
Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzliche wichtige Informationen.
Kraftstoffe:
Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:
– Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
– Bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
– Bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Wichtig: Waren, für die eine spezielle Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mitgerechnet.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, rät der Zoll dazu, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. Die Website www.artenschutz-online.de bietet wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die nicht mitgebracht werden sollten.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Ausnahmen gelten jedoch für Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Auch bei Reisen innerhalb der EU sind bestimmte Vorschriften und Richtmengen zu beachten, wenn ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird.
“Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.”, betont Britta Flothmann, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Münster.
Die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen für aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt werden, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Achtung Waffen! Die Zöllnerinnen und Zöllner aus der Reisendenabfertigung am hiesigen FMO warnen vor als Taschenlampen getarnten Elektroschockern, die sie häufiger auch im Gepäck von Jugendlichen finden. Die Einfuhr solcher Taschenlampen ist verboten und eine Straftat nach dem Waffengesetz. Auch Schlagringe und bestimmte sogenannte Springmesser fallen hierunter. “Im Zweifelsfall sollte die Devise lauten: Finger weg von solchen Souvenirs!”, rät Flothmann.
Quelle: Presseportal







