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Rhein-Kreis Neuss: Polizei bittet um freie Notrufleitungen

Die Polizei im Rhein-Kreis-Neuss appelliert an die Bevölkerung, den Notruf der Polizei unbedingt für echte Notfälle freizuhalten. Fragen, Beschwerden und Anregungen können unter der Telefonnummer 02131 3000 gestellt werden.

Foto: unsplash

Rhein-Kreis Neuss (ost)

Die Polizei im Rhein-Kreis-Neuss bittet die Bevölkerung dringend darum, den Notruf der Polizei nur für wirkliche Notfälle freizuhalten. Für Fragen, Beschwerden und Anregungen steht die Telefonnummer 02131 3000 zur Verfügung.

In letzter Zeit kam es bei größeren Einsatzlagen oder dem Einsatz eines Polizeihubschraubers bedauerlicherweise mehrfach vor, dass viele Bürgerinnen und Bürger die Notrufleitungen der Polizei mit Fragen zum Einsatzgrund oder zur Einsatzdauer blockierten. Dadurch wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notrufannahme von ihrer eigentlichen Aufgabe abgehalten, nämlich Notrufe entgegenzunehmen und Einsätze zu koordinieren.

Zuletzt geschah dies am Montag (27.07.), als die Polizei in den Abendstunden mit Unterstützung eines Polizeihubschraubers nach einer vermissten Person suchte. Der Einsatz des Hubschraubers führte schließlich zum Erfolg: Die Person wurde gegen 22:15 Uhr lokalisiert und von Polizisten am Boden aufgefunden. Rettungskräfte brachten den Mann dann zur medizinischen Versorgung in ein Krankenhaus.

Fast 40 Neusserinnen und Neusser hatten in der Zwischenzeit den Notruf gewählt und mit ihren Fragen die Leitungen blockiert. Um die Erreichbarkeit der Polizei sicherzustellen, beenden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle diese Gespräche sofort.

Bitte bedenken Sie: Auch Sie oder Ihre Angehörigen könnten in Gefahr geraten und auf die schnelle Erreichbarkeit der Polizei angewiesen sein. Blockieren Sie daher die Notrufnummer 110 nicht mit Fragen zum Einsatzgrund und zur Einsatzdauer. Wenn Gefahr für die Bevölkerung besteht oder die Polizei die Hilfe der Bürgerinnen und Bürger benötigt, werden Sie beispielsweise über unsere Social-Media-Kanäle oder über Presse und Rundfunk informiert.

Informieren Sie sofort den Notruf, wenn ein echter Notfall vorliegt, zum Beispiel wenn Sie oder andere in Gefahr sind, Sie eine Straftat beobachten oder verdächtige Beobachtungen machen. Und keine Sorge, Sie haben nichts zu befürchten, wenn sich später herausstellt, dass keine Notlage vorliegt.

Strafbar ist jedoch der vorsätzliche Missbrauch von Notrufen. Gemäß Paragraf 145 des Strafgesetzbuchs droht in diesem Fall eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. (-14014)

Quelle: Presseportal

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