Die Bundespolizei verbietet gefährliche Gegenstände an Bahnhöfen. Verstöße nehmen ab, präventiver Effekt verstärkt sich. Neue Verfügung für Silvester 2024.
Titel: Allgemeinverfügung Bilanzierung
Bielefeld – Hamm – Münster (ost)
Von 15. November 2024 bis 23. Dezember 2024 war das Tragen von gefährlichen Gegenständen an 26 Bahnhöfen in NRW gemäß einer Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion St. Augustin untersagt.
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/5907951
Die Allgemeinverfügung galt für die Hauptbahnhöfe in Bielefeld, Hamm und Münster im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion Münster.
Insgesamt wurden im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung an den drei Bahnhöfen insgesamt -57- gefährliche Gegenstände von Einsatzkräften der Bundespolizeiinspektion Münster festgestellt.
Die Verteilung auf die einzelnen Bahnhöfe sah wie folgt aus:
Bielefeld: -12- davon
5 Messer, 4 Tierabwehrsprays, 1 Teleskopschlagstock, 2 Scheren
Hamm: -20- davon
10 Messer, 5 Tierabwehrsprays, 5 Schraubenzieher
Münster: -25- davon
15 Messer, 4 Tierabwehrsprays, 2 Spielzeugpistolen, 1 CO2 – Waffe, 1 Soft-Air-Waffe, 1 Teleskopschlagstock, 1 Kubotan
Es wurde festgestellt, dass die Verstöße während der Allgemeinverfügung abnahmen. Die Anzahl der gefährlichen Gegenstände wurde immer geringer. Der präventive Effekt der Allgemeinverfügung verstärkte sich im Verlauf der Maßnahme zunehmend.
Vom 31. Dezember 2024, 06:00 Uhr, bis 1. Januar 2025, 10:00 Uhr hat die Bundespolizeidirektion St. Augustin erneut eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Gegenständen für die Hauptbahnhöfe in Bielefeld, Hamm und Münster sowie für 15 weitere Bahnhöfe in NRW erlassen.
Die Allgemeinverfügung an Silvester und Neujahr soll die Sicherheit im Silvesterreiseverkehr an den Bahnhöfen in Bielefeld, Hamm und Münster erhöhen und als Sicherheitsfilter für die regionalen Silvesterfeiern dienen.
Das Verbot beinhaltet gefährliche Gegenstände wie Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Messer, Beile und Pistolen), Luftdruck- und CO2-Waffen sowie alle anderen Objekte, die potenziell schwere Verletzungen verursachen könnten.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung, einschließlich Ausnahmen und Definitionen, finden sich in der angehängten Allgemeinverfügung als PDF-Dokument. Diese ist der Pressemitteilung beigefügt und wird auch auf der Website der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) veröffentlicht. Darüber hinaus werden in den betroffenen Bahnhöfen Plakate aufgehängt, um auf die bevorstehende Verbotszone hinzuweisen.
Quelle: Presseportal