Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Zoll prüft Mindestlöhne im Münsterland

Das Hauptzollamt Münster stellte in 29 Fällen Unregelmäßigkeiten fest. Eine weitergehende Prüfung der Sachverhalte ist erforderlich.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Münster überprüfte in der vergangenen Woche insbesondere die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz (Archivfoto).
Foto: Presseportal.de

Münster (ost)

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Münster prüfte in der vergangenen Woche im gesamten Bezirk münsterlandweit sowie in verschiedenen Branchen insbesondere, ob sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinsichtlich der Bezahlung ihrer Angestellten an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns halten. Der Zoll kontrollierte u.a. Betriebe im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Baugewerbe, Friseurbetriebe oder auch Security- und Gebäudereinigungsfirmen.

Die FKS des Zolls im Münsterland mit ihren beiden Standorten in Gronau und Münster überprüfte dabei am vergangenen Donnerstag mit rund vierzig Einsatzkräften fünfzehn Betriebe und befragte etwa 100 Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen. Unterstützt wurden die Zöllnerinnen und Zöllner von insgesamt 14 weiteren Kräften der Zusammenarbeitsbehörden wie dem Ausländeramt, der Deutschen Rentenversicherung und der Finanzverwaltung.

„Im Rahmen der Prüfungen konstatierten die Beamtinnen und Beamten in insgesamt 29 Fällen Unregelmäßigkeiten, so dass eine weitergehende Prüfung der jeweiligen Sachverhalte erforderlich ist“, berichtet Britta Flothmann, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Münster. Den Verdacht auf einen Verstoß gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns stellten die Zollbeamtinnen und Zollbeamten dabei in insgesamt sieben Fällen fest. In neun Fällen besteht der Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug aufgrund von Beitragsvorenthaltung sowie in vier Fällen der Verdacht der illegalen Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Schließlich ergaben sich für die Zöllnerinnen und Zöllner bei den Prüfungen in drei Fällen auch Anhaltspunkte auf einen Missbrauch von Sozialleistungen sowie in sechs weiteren Fällen weitere Verstöße, darunter u.a. das Führen eines Friseurbetriebes ohne Meisterbrief.

Aufgrund der gemachten Feststellungen leiteten die Zollbeamtinnen und Zollbeamten noch vor Ort in zwölf Fällen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein sowie in vier Fällen ein entsprechendes Strafverfahren. Die Auswertung der Unterlagen wird den Zoll nun in den kommenden Wochen beschäftigen.

Zusatzinformation:

Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Während dieser mit in Kraft treten des Mindestohngesetzes ursprünglich bei 8,50 Euro brutto pro Stunde lag, wurde er über die Jahre sukzessiv erhöht und beträgt seit dem 01. Januar 2026 nunmehr 13,90 Euro brutto pro Stunde. Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz gibt es in mehreren Branchen spezielle Branchenmindestlöhne, die oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegen wie z.B. in der Gebäudereinigung oder in der Pflegebranche.

Quelle: Presseportal

Karte für diesen Artikel

nf24