Deutsche Polizeibehörden haben begonnen, Standortdaten aus Smartphone-Apps für Ermittlungen zu nutzen. Experten warnen vor möglichen Rechtsverletzungen und einem Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Nutzer.
Polizei und Handy-Apps: Die Rolle digitaler Standortdaten in der Ermittlungsarbeit

Deutsche Polizeibehörden greifen bei ihren Ermittlungen zunehmend auf die Dienste von Datenhändlern zurück, wie Recherchen zeigen. Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern hat demnach Standortdaten aus Smartphone-Apps verwendet. Experten halten dies für rechtlich bedenklich.
Wie gestaltet sich der Alltag einer verdächtigen Person? War sie an einem bestimmten Ort? Standortdaten aus Smartphone-Anwendungen können solche Informationen offenbaren. Nutzer, die die Standortfunktion ihrer Apps aktivieren, müssen damit rechnen, dass diese Daten bei Händlern landen und möglicherweise von deutschen Polizeibehörden für Ermittlungen genutzt werden.
Nach Recherchen haben mindestens zwei Landeskriminalämter bereits auf kommerziell angebotene Daten zugegriffen. Das LKA Mecklenburg-Vorpommern bestätigte auf Anfrage, dass es in der Vergangenheit Standortdaten aus der Werbeindustrie verwendet hat. Dies geschah jedoch nur in geringem Umfang.
Erstmals liegen somit Beweise vor, dass eine deutsche Strafverfolgungsbehörde kommerziell erworbene Standortdaten analysiert hat. Auch das LKA Brandenburg gab an, zur Bekämpfung verschiedener Kriminalitätsphänomene Dienste von Datenhändlern in Anspruch zu nehmen. Ob dabei ebenfalls Standortdaten verwendet werden, blieb jedoch unklar.
Datenhandel in der EU: Ein rechtliches Dilemma
Weltweit existieren Anbieter, die solche Daten für Strafverfolgungsbehörden bereitstellen. Laut einem Bericht des Citizen Lab der Universität Toronto zählen dazu auch Polizeibehörden in Ungarn. Medienberichte deuten darauf hin, dass die US-Einwanderungsbehörde ICE diese Daten nutzt, um Aufenthaltsorte von Personen zu ermitteln, die festgenommen werden sollen.
In der Europäischen Union ist der Verkauf von Standortdaten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer jedoch verboten. Diese Daten werden in der Regel für Werbezwecke gesammelt, was Datenhändler offenbar nicht davon abhält, Bewegungsprofile von Menschen aus Deutschland und anderen EU-Staaten in großem Umfang zu verkaufen.
Rechtsexperte äußert Bedenken
Mark Zöller, Professor für Strafrecht und Digitalisierung an der LMU München, bezeichnet die Nutzung von Daten aus Handy-Apps durch Landeskriminalämter als rechtswidrig. „Diese Standortdaten sind nicht dafür gedacht, von der Polizei zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung verwendet zu werden“, erklärte er. Dies stelle eine Zweckänderung dar und greife in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein. Zöller fordert, dass in den Sicherheitsgesetzen von Bund und Ländern klare Regelungen geschaffen werden.
„Wer das im Moment macht, handelt ohne gesetzliche Grundlage“, sagte Zöller. Er sieht ein Muster: „Wir beobachten häufig, dass Polizeibehörden neue technische Möglichkeiten erkennen und diese dann vorzeitig nutzen, weil die Versuchung groß ist.“
Geheimschutz und fehlende Transparenz
BR und netzpolitik.org haben alle 16 Landeskriminalämter in Deutschland befragt, ob sie Daten von Datenhändlern verwenden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht. Das LKA Mecklenburg-Vorpommern beruft sich auf die „allgemeine Ermittlungsbefugnis“ in der Strafprozessordnung sowie das Landespolizeigesetz. Die Landeskriminalämter von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätigten ebenfalls, dass der Einsatz kommerziell erhältlicher Standortdaten rechtlich möglich sei.
- Die LKAs Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gaben an, solche Daten nicht zu verwenden.
- Die restlichen neun LKAs verweigerten aufgrund von Geheimschutzgründen die Auskunft.
Mark Zöller kommentierte, dass die Weigerung, Informationen preiszugeben, darauf hindeutet, dass auch dort die Nutzung von Standortdaten in Erwägung gezogen wird. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags aus dem vergangenen Jahr deutete darauf hin, dass diese Praxis kein Einzelfall ist, sondern zunehmend Teil des behördlichen Informationsmanagements wird.
Datenschutzbehörden äußern Bedenken
Einige Landesdatenschützer äußern ebenfalls Kritik. BR und netzpolitik.org haben alle 16 Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer kontaktiert, jedoch konnte keine Behörde eine konkrete Rechtsgrundlage für den Einsatz kommerzieller Standortdaten durch die Polizei nennen. Ermittlungs-Generalklauseln, auf die sich mehrere LKAs berufen, können laut der Landesdatenschutzbeauftragten von Brandenburg nicht für die Erhebung und Verwendung solcher Daten herangezogen werden.
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Sebastian Schmidt, sieht die Gefahr, dass die Polizei mit kommerziellen Standortdaten gesetzliche Regelungen umgehen könnte. Maßnahmen wie Funkzellenabfragen, bei denen die Polizei Handys mit Daten von Mobilfunkanbietern ortet, müssen in der Regel durch einen Richter genehmigt werden.
„Einen solchen Richtervorbehalt würde man umgehen, wenn man kommerzielle Standortdaten nutzt, ohne dass man eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür hat“, so Schmidt.
Die Recherchen von BR und netzpolitik.org haben Schmidt darauf aufmerksam gemacht, dass das LKA Mecklenburg-Vorpommern Standortdaten von Datenhändlern verwendet hat. Infolgedessen hat er ein Prüfverfahren gegen das LKA eingeleitet.
Wie und zu welchen Zwecken die Daten durch das LKA Mecklenburg-Vorpommern verarbeitet wurden, möchte Schmidt nicht vorwegnehmen: „Wir befinden uns aktuell in einem Prüfprozess, der noch nicht abgeschlossen ist.“ Das LKA Mecklenburg-Vorpommern erklärte auf Anfrage, dass Standortdaten kommerzieller Anbieter lediglich in der Vergangenheit genutzt wurden und „gegenwärtig und auch zukünftig“ keine Verwendung vorgesehen sei.
„`
Quellen: tagesschau
Bildquelle: Océanos y dados via Wikimedia Commons (CC0)








