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Bonn: Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge verlängert

Bürgerinnen und Bürger profitieren von geräuschloser Umsetzung der neuen Regelung, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde um 5 Jahre verlängert.

Foto: unsplash

Bonn (ost)

Freudige Neuigkeiten im Bereich Elektromobilität. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz um fünf Jahre verlängert.

Die Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektroautos wird automatisch von den Hauptzollämtern, die für die Kfz-Steuer zuständig sind, berücksichtigt – ein Antrag auf Verlängerung ist nicht erforderlich! Für ab dem 1. Januar 2026 zugelassene reine Elektrofahrzeuge wird die verlängerte Steuerbefreiung bereits berücksichtigt.

Für bereits zuvor zugelassene Fahrzeuge hat der Versand der ersten geänderten Steuerbescheide Anfang dieser Woche begonnen.

Die wichtigsten Änderungen im Detail:

Verlängerung der zeitlichen Befristung der Steuerbefreiung für Bestandsfahrzeuge:

Die Steuerbefreiung für bis Ende 2025 erstmals zugelassene oder umgerüstete reine Elektrofahrzeuge wird verlängert und nun längstens bis zum 31. Dezember 2035 gewährt (anstatt bisher 31. Dezember 2030). Die betroffenen Halterinnen und Halter profitieren nun von vollen 10 Jahren und erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid. Aufgrund der hohen Anzahl von bis zu 2 Millionen betroffenen Fahrzeugen werden die Bescheide im Laufe des Jahres 2026 sukzessive versandt.

Verlängerung des Zeitraums für Erstzulassungen und Umrüstungen:

Die bisherige Regelung besagte, dass die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf Fahrzeuge beschränkt war, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Diese Frist wurde nun bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Das bedeutet, dass auch bei reinen Elektrofahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen oder nach einem Halterwechsel umgemeldet bzw. wieder zugelassen werden, die verlängerte Steuerbefreiung entsprechend der bis zum Auslaufen der Befreiung noch verbleibenden Zeitspanne automatisch berücksichtigt wird.

Quelle: Presseportal

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