Die Polizei Lahnstein ermittelte gegen einen 31-jährigen Mann wegen gewerbsmäßigen Diebstahls. Der Verdächtige wurde in Untersuchungshaft genommen.
Koblenz: Polizei Lahnstein ermittelt Diebstahl, Verdächtiger in U-Haft
Koblenz (ost)
Seit Anfang Juni 2024 gab es in Lahnstein und den Koblenzer Stadtteilen Horchheim und Pfaffendorf insgesamt 15 Diebstähle in Wohnungen. Der oder die Täter nutzten dabei offen stehende Terrassen- oder Haustüren, um Geldbörsen oder andere Wertgegenstände zu stehlen.
In mindestens 8 Fällen wurden die EC-Karten der Opfer an Geldautomaten, Zigarettenautomaten oder Snackautomaten verwendet. Bisher beläuft sich der Gesamtschaden auf über 10.000 Euro.
Die umfangreichen Ermittlungen der Polizeiinspektion Lahnstein haben den Verdacht gegen einen 31-jährigen Mann aus Lahnstein erhärtet. Es besteht der dringende Verdacht, dass er in mindestens 5 Fällen im Sinne der §§ 243, 263, 263a des Strafgesetzbuches “gewerbsmäßig” gehandelt hat. Die Ermittlungen zu den weiteren Fällen dauern noch an. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 22.11.2024 konnten zusätzliche belastende Beweise sichergestellt werden.
Der Verdächtige wurde am selben Tag dem Haftrichter vorgeführt, der die Untersuchungshaft aufgrund von Fluchtgefahr anordnete. Der Mann wurde in das Gefängnis Koblenz gebracht.
Rechtlicher Hinweis:
Gewerbsmäßig im Sinne des § 243 des Strafgesetzbuches handelt, wer sich durch wiederholte Straftaten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Dabei ist entscheidend, dass es nicht nur darum geht, dass der Täter wiederholt Straftaten begeht, sondern dass er plant, die Tat erneut zu begehen.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr vorliegt. Ein Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und gegebenenfalls des gerichtlichen Strafverfahrens, falls es zu einer Anklage kommt.
Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet nicht, dass der Tatnachweis gegen die verhaftete Person bereits erbracht wurde oder erbracht werden wird. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten weiterhin.
Quelle: Presseportal