Lesen Sie in unserem Live-Ticker die aktuellen Polizei- und Feuerwehrmeldungen aus Saarland vom 04.07.2025
Polizei- und Feuerwehrmeldungen am 04.07.2025 aus Saarland

Der Liveticker wird ständig aktualisiert.
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POL-NK: Zeugen nach Verkehrsunfall mit Fußgänger gesucht
Schiffweiler (ost)
Am 26.06.25 um 17:25 Uhr fand ein schwerer Verkehrsunfall in 66578 Schiffweiler-Landsweiler, Hauptstraße statt, bei dem ein Fußgänger von einem Auto getroffen und schwer verletzt wurde. Kurz vor dem Unfall fuhren ein dunkles und ein rotes Auto an der Unfallstelle vorbei. Insbesondere diese beiden Autofahrer werden von der Polizei als Zeugen gebraucht. Es werden auch Zeugen des Unfalls gesucht.
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Polizeiinspektion Neunkirchen
Falkenstraße 11
66538 Neunkirchen
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HZA-SB: Tipps vom Zoll; So wird die Rückreise nach dem Urlaub entspannt
Saarbrücken (ost)
In der kommenden Woche starten die großen Sommerferien im Saarland und in Rheinland-Pfalz. Damit Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr vermieden werden, informiert der Zoll über die wichtigsten Reisebestimmungen und zeigt, wo Bürgerinnen und Bürger leicht und gezielt Informationen erhalten können.
Online: www.zoll.de
Auf der Website des Zolls und in der Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erfahren Sie unter anderem, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern für bestimmte Waren gelten und von welchen Waren Sie auf jeden Fall die Finger lassen sollten.
Beispielsweise dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. die Insel Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb nachfolgender Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden: Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: - 200 Zigaretten oder - 100 Zigarillos oder - 50 Zigarren oder - 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder - eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: - 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder - 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder - eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und - 4 Liter nicht schäumende Weine und - 16 Liter Bier
Arzneimittel
Kraftstoffe
Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren - bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro - bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro - bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht jedoch für Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren gelten daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird.
Die jeweiligen Freimengen für aus Drittländern, Sondergebieten oder anderen Mitgliedstaaten mitgebrachten Waren gelten nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Die Waren gelten als mitgeführt, wenn sie mit demselben Transportmittel (z.B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem die Reisenden befördert werden, nach Deutschland gebracht werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Online: Artenschutz-Online
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt empfiehlt der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf solcher Waren tragen Touristen - oft unwissentlich - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Falle eines Verstoßes werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Geldstrafen oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, deren Kauf unbedingt vermieden werden sollte.
Pressesprecherin Karin Schmidt vom Hauptzollamt Saarbrücken empfiehlt: "Um sicherzustellen, dass die Wochen im Urlaub gut in Erinnerung bleiben und es keine unangenehmen Überraschungen beim Zoll gibt, sollten Reisende sich vor der Abreise über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."
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Hauptzollamt Saarbrücken
Karin Schmidt
Telefon: 0681/83080034
E-Mail: presse.hza-saarbruecken@zoll.bund.de
www.zoll.de
Redaktioneller Hinweis: Unser Liveticker basiert auf aktuellen Blaulichtmeldungen des Presseportals und wurde automatisch erstellt.