Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub. Das Hauptzollamt Saarbrücken empfiehlt, sich über geltende Zollbestimmungen zu informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Saarbrücken: Gut informiert durch den Zoll

Saarbrücken (ost)
Wenn die Sommerferien im Saarland und in Rheinland-Pfalz beginnen, beginnt für viele Menschen die Reisesaison. Es wird empfohlen, sich vor Reiseantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Es ist wichtig, die Freimengen und Einfuhrbestimmungen für Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel oder andere Waren aus dem Ausland zu kennen, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr aus dem Urlaub zu vermeiden.
Reisende finden auf der Website des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren problemlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauber vermeiden sollten.
Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Großbritannien, Ägypten) oder Sondergebieten (z. B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten Reisende besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Es gibt spezifische Regelungen für Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren).
Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):
Arzneimittel und Tierarzneimittel:
Die mitgeführte Menge sollte dem persönlichen Bedarf des Reisenden oder des mitgeführten Tieres entsprechen. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel betrachtet werden. Für Arzneimittel mit Betäubungsmitteln gelten spezielle Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet weitere Informationen.
Kraftstoffe:
Bei Substituten für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen bestimmte Wertgrenzen beachtet werden:
Es ist wichtig zu beachten, dass Waren mit speziellen Mengengrenzen (z. B. Tabakwaren oder Alkohol) nicht in den Warenwert einbezogen werden.
Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen zusätzlichen Einschränkungen aus Gründen des Tierseuchenschutzes. Dazu gehören Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, wird davon abgeraten, Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen mitzubringen. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen oder Teilen davon ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. Die Website www.artenschutz-online.de bietet wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die nicht mitgebracht werden sollten.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Ausnahmen gelten für Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substituten sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Es gelten spezifische Vorschriften und Richtmengen für Waren, die als Eigenbedarf angesehen werden. Wenn die Waren an andere Personen weitergegeben werden sollen (auch als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.
„Eine gute Reisevorbereitung umfasst auch die Information über die geltenden Zollbestimmungen. Wer sich bereits vor Reiseantritt mit den Einfuhrregelungen vertraut macht, kann seinen Urlaub unbeschwert genießen und vermeidet bei der Rückkehr unnötige Verzögerungen oder Schwierigkeiten“, erklärt Anja Ball, Leiterin des Hauptzollamts Saarbrücken.
Die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen gelten nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt werden. Wenn die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung verschickt, im Postverkehr transportiert oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert werden, gelten andere Regeln.
Quelle: Presseportal








