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Berlin: Explosive Ladung sichergestellt

Der Zoll in Dresden entdeckte 340 Kilogramm Pyrotechnik in einem LKW aus Tschechien mit niederländischem Kennzeichen. Ein Strafverfahren wurde gegen den Fahrer und seinen Sohn eingeleitet.

Foto: Depositphotos

Dresden (ost)

Am Abend des 4. Dezember 2025 führte der Zoll am Rastplatz „Am Heidenholz“ an der Autobahn 17 eine Kontrolle an einem aus Tschechien kommenden LKW mit niederländischem Kennzeichen durch.

Als die Beamten den niederländischen Fahrer und seinen Sohn befragten, gaben sie an, zuvor Lebensmittel zwischen Berlin und Prag transportiert zu haben. Beide verneinten ausdrücklich, Pyrotechnik in Tschechien erworben zu haben. Während der anschließenden Inspektion des Laderaums entdeckten die Zöllner auf den ersten Blick leere Styroporkisten sowie zwei Paletten mit Lebensmitteln. Bei der weiteren Durchsuchung des Laderaums fiel den Zöllnern eine weitere Palette auf, die mit schwarzer Folie umwickelt war. Beim Öffnen dieser Palette kam eine große Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 zum Vorschein. Beim vollständigen Durchsuchen der Palette wurden ein weiterer Karton mit sechs Kugelbomben sowie 20 Kartons mit Blitzknallkörpern gefunden. Insgesamt handelte es sich um 340 Kilogramm Pyrotechnik mit einer Nettoexplosivmasse von 120 Kilogramm.

Der Zoll beschlagnahmte die Feuerwerkskörper und leitete gegen den 51-jährigen Fahrer und seinen 24-jährigen Sohn ein Strafverfahren ein, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz.

Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Dresden.

Zusätzliche Informationen:

In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper einer Konformitätsbewertung unterzogen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sein. Wenn diese Kennzeichnung fehlt oder gefälscht ist, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar! Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine spezielle sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Die Einfuhr von nicht konformitätsbewerteten und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenen Feuerwerkskörpern ist gemäß den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In solchen Fällen wird immer ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten Feuerwerkskörper, die nicht den Sprengstoffvorschriften entsprechen, werden beschlagnahmt. Es werden keine Freimengen für Reisende gewährt.

Quelle: Presseportal

nf24