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Dresden: Gut informiert durch den Zoll

Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub. Das Hauptzollamt Dresden erinnert Reisende, sich über Zollbestimmungen zu informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Quelle: Hauptzollamt Dresden
Foto: Presseportal.de

Dresden (ost)

Zu Beginn der Sommerferien erinnert das Hauptzollamt Dresden Reisende daran, sich vor dem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Beim Mitbringen von Souvenirs, Einkäufen, Genussmitteln (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder Kraftstoffen aus dem Ausland ist es wichtig zu beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Insbesondere bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sollten Reisende besonders aufmerksam sein. Mitgebrachte Waren dürfen nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen zusätzlichen Einschränkungen aus Gründen des Tierseuchenschutzes. Hierzu zählen Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Um die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, empfiehlt der Zoll, auf Souvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen oder daraus hergestellten Waren ist streng reguliert. Touristinnen und Touristen tragen unwissentlich oft dazu bei, dass viele Arten weltweit gefährdet sind. Bei Verstößen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Reisen innerhalb der EU sind im Allgemeinen nicht beschränkt. Ausnahmen gelten jedoch für Genussmittel (z.B. Alkohol, Tabakwaren, Kaffee) und Kraftstoffe, für die nationale Verbrauchsteuern innerhalb der EU erhoben werden. Es gibt spezifische Vorschriften und Richtmengen, die auch bei Reisen innerhalb der EU für den Eigenbedarf beachtet werden müssen.

Bei Waren, die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat mitgebracht werden, gelten die jeweiligen Freimengen oder Richtmengen nur, wenn sie persönlich von den Reisenden mitgeführt werden. Andere Regelungen gelten, wenn die Waren voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung verschickt, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert werden.

Auf der Website des Zolls (www.zoll.de/reisen) und in der Online-Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll” erhalten Reisende alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren problemlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge besser vermieden werden sollten. Die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet ebenfalls nützliche Informationen zu den Reisefreimengen und einen Freimengenrechner im Bereich “Zoll und Reise”.

Quelle: Presseportal

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