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Itzehoe: Zoll Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr

Der Zoll erinnert Reisende, sich vor Urlaubsantritt über geltende Zollbestimmungen zu informieren, um Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Foto: unsplash

Itzehoe (ost)

Pressemitteilung

VERLEGER: Hauptzollamt Itzehoe

Kaiserstr. 14a 25524 Itzehoe

INTERNET: www.zoll.de

Nr. 05/26 vom 13.07.2026

Gut informiert durch den Zoll

Ratschläge für eine entspannte Rückkehr aus dem Urlaub

Zu Beginn der Hauptreisezeit im Sommer erinnert der Zoll Reisende daran, sich vor dem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Personen, die Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringen, sollten beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Beschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Auf der Webseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll” finden Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber meiden sollten.

Die aktuellste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet im Bereich “Zoll und Reise” nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Dabei berücksichtigt das Tool auch wichtige Faktoren wie beispielsweise das Urlaubsland. Besonders praktisch: Sind die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von “Zoll und Reise” auch offline verfügbar.

Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Besondere Aufmerksamkeit sollten Reisende bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) walten lassen. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Dabei gelten zum Beispiel folgende Regelungen:

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):  1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder  2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder  eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,  4 Liter nicht schäumende Weine und  16 Liter Bier

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):  200 Zigaretten oder  100 Zigarillos oder  50 Zigarren oder  250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:

Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden bzw. des vom Reisenden mitgeführten Tieres entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

Kraftstoffe:

Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:  Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro  Bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro  Bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen – oft unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Die Pressesprecherin des Hauptzollamtes Itzehoe, Melanie Roschlaub, betont: “Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.”

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Quelle: Presseportal

Statistiken zur Drogenkriminalität in Schleswig-Holstein für 2022/2023

Die Drogenraten in Schleswig-Holstein zwischen 2022 und 2023 zeigen einen leichten Rückgang. Im Jahr 2022 wurden 10944 Fälle erfasst, während es im Jahr 2023 10838 waren. Die Anzahl der gelösten Fälle verringerte sich von 9931 auf 9644. Die Anzahl der Verdächtigen sank von 8645 auf 8326, wobei die meisten Verdächtigen männlich waren. Im Vergleich dazu verzeichnete Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 die höchste Anzahl von Drogenfällen in Deutschland mit 73917 Fällen.

2022 2023
Anzahl erfasste Fälle 10.944 10.838
Anzahl der aufgeklärten Fälle 9.931 9.644
Anzahl der Verdächtigen 8.645 8.326
Anzahl der männlichen Verdächtigen 7.470 7.225
Anzahl der weiblichen Verdächtigen 1.175 1.101
Anzahl der nichtdeutschen Verdächtigen 1.664 1.795

Quelle: Bundeskriminalamt

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