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Kiel: 21 Kilogramm Kokain sichergestellt

Einsatzkräfte der GFA stellten 21 Kilogramm Kokain auf der BAB 7 sicher. Zwei Personen in Untersuchungshaft.

21kg Kokain sichergestellt in einem in Schweden zugelassenen Pkw auf der Raststätte Jalm der BAB7 Richtung Norden am 24.11.2024 Spätnachmittag. Quelle: HZA Kiel
Foto: Presseportal.de

Kiel, Schleswig, Flensburg, Hamburg (ost)

21 Kilogramm Kokain stellten Einsatzkräfte der gemeinsamen Fahndungsgruppe Autobahn (GFA) am Sonntagnachmittag auf dem Parkplatz Jalm der BAB 7 Fahrtrichtung Norden sicher.

Das in Schweden zugelassene Fahrzeug wurde zum Zweck einer Routinekontrolle mittels Anhaltesignal und Haltekelle aus dem fließenden Verkehr auf den Rastplatz Jalm gelotst. Der 24-jährige Fahrer und seine 28-jährige Beifahrerin wiesen sich den Einsatzkräften gegenüber mit ihren schwedischen Reisepässen aus.

“Einen Führerschein oder die Fahrzeugpapiere des Fahrzeugs konnte der der Fahrer nicht vorlegen. Er gab an, das Fahrzeug für einen Trip nach Amsterdam von einem Freund geliehen zu haben. Da die Fahrt so lang sei, habe man noch eine Pause in Hamburg gemacht”, so Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.

Die Frage des Zöllners nach mitgeführten verbrauchsteuerpflichtigen oder verbotenen Waren verneinten beide Insassen.

“Bei der Kontrolle des Fahrzeugs stellten die Einsatzkräfte im Kofferraum 21 gleichartig umwickelte Päckchen mit je 1 Kilogramm Kokain fest. Das Kokain wurde sichergestellt, beide Personen wurden festgenommen und befinden sich nun in Untersuchungshaft”, so Oder weiter.

Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Hamburg – mit Dienstsitz Kiel – im Auftrag der Staatsanwaltschaft Flensburg.

Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gelten Beschuldigte als unschuldig (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Dazu muss nach Strafprozessordnung (§112 StPO) einer der folgenden Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Verdacht der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr.

Zusatzinformation:

Die GFA wurde mit Wirkung vom 15.11.2000 zur wirksamen Bekämpfung grenzüberschreitender und internationaler Kriminalität sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gegründet. Sie setzt sich aus Beamtinnen und Beamten von Zoll, Landes- und Bundespolizei zusammen. Am 01.07.2002 wurde beschlossen, die GFA als dauerhafte Einrichtung fortzuführen.

Quelle: Presseportal

nf24