Ein junger Mann flüchtet, nachdem er gegen ein Dienst-KFZ pinkelte und mit einem Taxi-Fahrer aneinandergeriet.
Kiel: Flucht nach Pinkel-Attacke
Neumünster (ost)
Ein junger Kerl wurde dabei erwischt, wie er gegen ein Dienstfahrzeug von Beamten urinierte. Selbst ein „Warnhinweis“ eines Taxifahrers konnte ihn nicht stoppen. Nun hat er ein halbes Dutzend Anzeigen am Hals.
Am Sonntagmorgen gegen 03.30 Uhr bemerkten Beamte des Bundespolizeireviers Neumünster eine männliche Person zwischen den geparkten Dienstfahrzeugen, die offensichtlich gegen eines pinkelte (siehe Bild). Auch ein wartender Taxifahrer sah dies und forderte den Mann auf, damit aufzuhören. Daraufhin schlug der Urinierende in Richtung des Taxifahrers (traf ihn aber nicht) und auf die Haube des Taxis.
Als der Mann dann die herbeieilenden Bundespolizisten sah, rannte er weg.
Nach einer Verfolgungsjagd mit Fahrzeugen und zu Fuß konnte der Mann beobachtet werden, wie er in ein Wohngebäude in der Färberstraße flüchtete. Als die Bundespolizisten das Gebäude betraten, kam ein junger Mann im Flur auf sie zu, der angab, ein Bewohner zu sein und gesehen zu haben, wie ein Mann in das Gebäude geflüchtet sei. Die Beamten erkannten schnell, dass es sich um den Geflüchteten handeln musste, der nur seinen hellen Pullover und die Kappe abgelegt hatte, aber noch ziemlich außer Atem war.
Zur Sicherheit sollte der 20-jährige Deutsche durchsucht werden. Er weigerte sich jedoch und wehrte sich energisch. Er schlug sogar mit dem Kopf gegen eine Türscheibe, die zerbrach und ihm erhebliche Verletzungen zufügte. Ein Rettungswagen und zusätzliche Kräfte der Landespolizei wurden zur Unterstützung gerufen.
Der Mann wurde gefesselt und nach Untersuchung durch die Rettungssanitäter einem Arzt im FEK vorgestellt (auf dem Weg dorthin rief er verfassungswidrige Parolen und drohte mit Anschlägen). Aufgrund der Verletzung am Auge entschied der Arzt, ihn in die UKSH Augenklinik in Kiel zu bringen.
Dem 20-jährigen Mann, der 1,83 Promille Alkohol im Atem hatte, drohen nun Strafverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Belästigung der Allgemeinheit, Störung des öffentlichen Friedens, versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung.
Quelle: Presseportal